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Abfindung versteuern

Abfindungen sind voll steuerpflichtig, können aber durch die Fünftelregelung steuerlich begünstigt werden.

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an einen ausscheidenden Arbeitnehmer – z.B. bei Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Betriebsschließung. Abfindungen sind in Deutschland grundsätzlich voll steuerpflichtig und unterliegen der Lohnsteuer, nicht jedoch den Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Fünftelregelung

Um die hohe Steuerlast durch Progressionseffekte zu mildern, kann die Fünftelregelung (§ 34 EStG) angewendet werden. Dabei wird die Abfindung steuerlich so behandelt, als würde sie auf fünf Jahre verteilt ausgezahlt:

  1. Das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung wird ermittelt
  2. Ein Fünftel der Abfindung wird dem Jahreseinkommen hinzugezählt
  3. Die Differenz der Steuer (mit und ohne dieses Fünftel) wird mit 5 multipliziert

Das Ergebnis ist die auf die Abfindung entfallende Lohnsteuer – in der Regel deutlich günstiger als ohne Fünftelregelung.

Steueroptimierung bei Abfindungen

  • Splitting-Vorteil nutzen: Verheiratete in Steuerklasse III profitieren durch niedrigere Progression
  • Zeitpunkt wählen: Zahlung in einem Jahr mit geringem Einkommen (z.B. nach langer Krankheit) senkt den Steuersatz
  • Betriebliche Altersvorsorge: Einzahlung der Abfindung in eine Direktversicherung kann steuerfrei sein

Sozialversicherungsfreiheit

Abfindungen sind sozialversicherungsfrei – es fallen also keine Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu regulärem Arbeitslohn.

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