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Sozialabgaben

Sozialabgaben sind die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Sozialabgaben (auch Sozialversicherungsbeiträge genannt) sind gesetzlich vorgeschriebene Pflichtbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Deutschland zur Absicherung der Lebensrisiken einzahlen. Sie werden direkt vom Bruttogehalt abgezogen, bevor der Nettolohn ausgezahlt wird.

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung 2026

Die Beiträge werden in der Regel zur Hälfte vom Arbeitnehmer (AN) und zur Hälfte vom Arbeitgeber (AG) getragen (paritätische Finanzierung). Bei der Krankenversicherung kommt ein individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse hinzu, bei der Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose.

Versicherungszweig Gesamtsatz 2026 Arbeitnehmer-Anteil Arbeitgeber-Anteil
Rentenversicherung (RV) 18,60 % 9,30 % 9,30 %
Krankenversicherung (KV) 14,60 % + Zusatzbeitrag 7,30 % + halber Zusatzbeitrag 7,30 % + halber Zusatzbeitrag
Arbeitslosenversicherung (AV) 2,60 % 1,30 % 1,30 %
Pflegeversicherung (PV) 3,40 % (Kinderlose: 4,00 %) 1,70 % (Kinderlose: 2,30 %)* 1,70 %

* Hinweis: Der Arbeitgeberanteil an der Pflegeversicherung beträgt in Sachsen abweichend nur 1,20 % (Arbeitnehmeranteil 2,20 %).

Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Sozialabgaben werden nicht auf das gesamte Einkommen berechnet, sondern sind durch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gedeckelt. Einkommensteile, die über diesen monatlichen Grenzen liegen, bleiben beitragsfrei:

  • Renten- & Arbeitslosenversicherung: 8.050 € / Monat (West) bzw. 7.950 € / Monat (Ost)
  • Kranken- & Pflegeversicherung: 5.512,50 € / Monat (bundeseinheitlich)

Gesamtbelastung für Arbeitnehmer

Im Durchschnitt betragen die Sozialabgaben für einen Arbeitnehmer ca. 20 bis 21 % des Bruttoeinkommens. Zusammen mit der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag beläuft sich der gesamte Abzug (die sogenannte Abgabenquote) je nach Einkommen und Steuerklasse auf 30 bis über 45 %.

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