Wie funktionieren Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit?
In vielen Berufen (z. B. in der Pflege, Gastronomie, im Sicherheitsdienst oder im Schichtbetrieb) gehört das Arbeiten zu unüblichen Zeiten zum Alltag. Der Gesetzgeber belohnt diesen Einsatz durch Steuervergünstigungen auf Zuschläge, geregelt in § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Steuerfreie Zuschläge (Limits):
- Nachtarbeit (20–6 Uhr): 25 % (40 % von 0–4 Uhr bei Schichtbeginn vor Mitternacht)
- Sonntagsarbeit (0–24 Uhr): 50 %
- Gesetzliche Feiertage: 125 % (auch 31.12. ab 14 Uhr)
- Besondere Feiertage: 150 % (24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai)
Einschränkungen & Kappen:
- Steuergrenze: Grundlohn-Basis auf maximal 50 €/h begrenzt. Alles darüber wird voll versteuert.
- Sozialversicherungsgrenze: Zuschläge sind nur bis zu einem Grundlohn von 25 €/h beitragsfrei. Alles darüber ist beitragspflichtig.
- Samstage & Werktage: Generell 100 % steuer- und beitragspflichtig.
Der feine Unterschied: Steuerfreiheit vs. Sozialversicherungsfreiheit
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass steuerfreie Zuschläge automatisch auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sind. Die Beitragsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist an eine **strenger gedeckelte Lohngrenze** gekoppelt.
Solange dein Bruttostundenlohn maximal 25 € beträgt, sind steuerfreie Zuschläge auch beitragsfrei. Liegt dein Lohn z. B. bei 35 € pro Stunde, bleibt der Zuschlag zwar bis zu einer Bemessungsgrundlage von 50 € steuerfrei, aber der Anteil, der auf den Grundlohn über 25 € entfällt (also die Differenz von 10 €), unterliegt den normalen Sozialabgaben.
Kernzeitregelung bei Nachtarbeit
Für Nachtarbeit gilt grundsätzlich ein steuerfreier Höchstsatz von 25 %. Es gibt jedoch eine tariflich und gesetzlich bedeutsame Ausnahme für die sogenannte **Kernnachtzeit (0:00 bis 4:00 Uhr)**:
Wird die Arbeit in der Nacht vor 24:00 Uhr begonnen, erhöht sich der steuerfreie Satz für die Stunden zwischen Mitternacht und 4 Uhr morgens auf **40 %**. Dies soll die besondere biologische Belastung von Arbeitnehmern in der Kernnacht ausgleichen. Beginnt die Schicht erst nach Mitternacht (z. B. um 02:00 Uhr), gilt weiterhin das normale Limit von 25 %.