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Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung sichert mit 2,6 % Beitragssatz Beschäftigte gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit ab.

Die Arbeitslosenversicherung ist Teil der Sozialversicherung und wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) verwaltet. Sie finanziert Arbeitslosengeld, Fördermaßnahmen und Beratungsleistungen. Der Beitragssatz beträgt 2026 2,6 % (je 1,3 % AG/AN).

Beitragsbemessungsgrenze 2026

Die BBG der Arbeitslosenversicherung entspricht der der Rentenversicherung: 96.600 €/Jahr (einheitlich West/Ost). Der monatliche Höchstbeitrag (AN-Anteil) beträgt damit 8.050 × 1,3 % = 104,65 €.

Arbeitslosengeld 1 – Berechnung

Das ALG 1 beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungssatz 1) bzw. 67 % bei Arbeitnehmern mit Kind (Leistungssatz 2). Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten 12 Monate, begrenzt auf die BBG.

Anspruchsdauer nach Alter und Versicherungszeit

Versicherungszeit (Monate)AlterBezugsdauer (Monate)
12alle6
16alle8
20alle10
24alle12
30ab 5015
36ab 5518
48ab 5824

Voraussetzungen für ALG-1-Bezug

Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos ist, sich arbeitsuchend gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt ist: mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten (Rahmenzeit).

Sperrzeit

Wer das Beschäftigungsverhältnis selbst kündigt oder durch vertragswidriges Verhalten verliert, erhält eine Sperrzeit von 12 Wochen. Während dieser Zeit ruht der ALG-Anspruch, und die Gesamtanspruchsdauer verkürzt sich um ein Viertel.

Quellen: §§ 136–164 SGB III, Bundesagentur für Arbeit, BMAS.

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