Die Entfernungspauschale (umgangssprachlich Pendlerpauschale) ist ein Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Sie mindert das zu versteuernde Einkommen unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel.
Sätze 2026
- 0,30 € pro Kilometer für die ersten 20 Entfernungskilometer
- 0,38 € pro Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer (befristet bis 2026)
Es zählt nur die einfache Entfernung (kürzeste Straßenverbindung), nicht Hin- und Rückfahrt. Maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitstage (typischerweise 220–230 pro Jahr).
Berechnung und Steuerersparnis
| Entfernung | Werbungskosten/Jahr (230 Tage) | Ersparnis 25 % Steuersatz | Ersparnis 35 % Steuersatz | Ersparnis 42 % Steuersatz |
|---|---|---|---|---|
| 15 km | 1.035 € | 259 € | 362 € | 435 € |
| 25 km | 1.817 € | 454 € | 636 € | 763 € |
| 40 km | 3.519 € | 880 € | 1.232 € | 1.478 € |
| 60 km | 5.320 € | 1.330 € | 1.862 € | 2.234 € |
Höchstbetrag und Besonderheiten
Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (ÖPNV) gilt ein Höchstbetrag von 4.500 €/Jahr, es sei denn, die tatsächlichen Ticket-Kosten sind höher. Für PKW-Fahrer gibt es keinen Höchstbetrag – hier wird die volle Entfernungspauschale anerkannt. Das Deutschlandticket (49 €/Monat = 588 €/Jahr) kann alternativ als tatsächliche Kosten angesetzt werden, sofern dies günstiger ist.
Entfernungspauschale und Homeoffice
An Tagen im Homeoffice kann keine Entfernungspauschale, wohl aber die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden. Eine Kombination beider Pauschalen am selben Tag ist nicht zulässig. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird als Minimum ohnehin gewährt.
Quelle: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; Viertes Corona-Steuerhilfegesetz (erhöhte Fernpendlerpauschale bis 2026).