Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das Existenzminimum eines jeden Steuerpflichtigen in Deutschland nicht besteuert wird. Er ist im Einkommensteuergesetz (§ 32a EStG) verankert und wird regelmäßig an die Lebenshaltungskosten angepasst. Für das Jahr 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 € pro Person.
Entwicklung des Grundfreibetrags
| Jahr | Grundfreibetrag | Änderung |
|---|---|---|
| 2023 | 10.908 € | +561 € |
| 2024 | 11.604 € | +696 € |
| 2025 | 12.084 € | +480 € |
| 2026 | 12.348 € | +264 € |
Wie wirkt der Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag wird nicht direkt vom Bruttolohn abgezogen, sondern wirkt auf das zu versteuernde Einkommen. Erst wenn dieses den Grundfreibetrag übersteigt, fallen Steuern an. Die ersten 12.348 € sind also bei jedem Steuerpflichtigen komplett steuerfrei – unabhängig von der Steuerklasse.
Bei Ehepaaren, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.696 €. Dies ist ein wesentlicher Vorteil des Ehegattensplittings.
Kalte Progression
Unter kalter Progression versteht man den Effekt, dass Gehaltserhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, zu einer höheren Steuerbelastung führen. Der Steuerpflichtige hat real nicht mehr Kaufkraft, zahlt aber prozentual mehr Steuern. Um dies zu verhindern, wird der Grundfreibetrag regelmäßig angehoben und der gesamte Steuertarif nach rechts verschoben.
Existenzminimumbericht
Die Höhe des Grundfreibetrags wird durch den Existenzminimumbericht der Bundesregierung bestimmt, der alle zwei Jahre erstellt wird. Er berechnet, welches Einkommen ein Erwachsener mindestens benötigt, um Wohnung, Nahrung, Kleidung und weitere Grundbedürfnisse zu decken. Das sächliche Existenzminimum ist die Untergrenze – alles darunter darf der Staat nicht besteuern (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts).
Grundfreibetrag und Steuerklassen
Der Grundfreibetrag ist in allen Steuerklassen gleich hoch, wird aber unterschiedlich berücksichtigt:
- Steuerklasse I, II, IV: voller Grundfreibetrag (12.348 €)
- Steuerklasse III: doppelter Grundfreibetrag (24.696 €)
- Steuerklasse V und VI: kein Grundfreibetrag beim monatlichen Lohnsteuerabzug
Bei Steuerklasse V wird der fehlende Grundfreibetrag über die Zusammenveranlagung in der Steuererklärung ausgeglichen. Steuerklasse VI wird für ein zweites Arbeitsverhältnis verwendet und enthält daher keinen Grundfreibetrag.