Die Homeoffice-Pauschale wurde 2020 als Corona-Sonderregelung eingeführt und ist seit dem Jahressteuergesetz 2022 dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Sie ermöglicht Arbeitnehmern und Selbstständigen einen pauschalen Werbungskostenabzug für Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung.
Eckdaten 2026
- 6 € pro Tag im Homeoffice
- Maximal 210 Tage pro Kalenderjahr berücksigungsfähig
- Höchstbetrag: 1.260 €/Jahr
- Kein separates Arbeitszimmer erforderlich – die Arbeit am Küchentisch reicht aus
Steuerersparnis nach Anzahl der Homeoffice-Tage
| Homeoffice-Tage/Jahr | Pauschale | Ersparnis (25 % Steuersatz) | Ersparnis (35 %) | Ersparnis (42 %) |
|---|---|---|---|---|
| 50 Tage | 300 € | 75 € | 105 € | 126 € |
| 100 Tage | 600 € | 150 € | 210 € | 252 € |
| 150 Tage | 900 € | 225 € | 315 € | 378 € |
| 210 Tage | 1.260 € | 315 € | 441 € | 529 € |
Kombination mit Entfernungspauschale
Die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale können nicht am selben Tag beansprucht werden. An Tagen mit Fahrt zur Arbeit gilt die Entfernungspauschale, an Homeoffice-Tagen die Homeoffice-Pauschale. Die Summe beider fließt in die Werbungskosten ein. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird in jedem Fall mindestens gewährt – die Homeoffice-Pauschale wirkt sich also erst aus, wenn die gesamten Werbungskosten diesen Betrag übersteigen.
Häusliches Arbeitszimmer vs. Homeoffice-Pauschale
Wer ein separates häusliches Arbeitszimmer nutzt, das den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, kann alternativ bis zu 1.260 €/Jahr pauschal oder die tatsächlichen Kosten (anteilige Miete, Nebenkosten etc.) absetzen. Beide Regelungen – Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale – schließen sich gegenseitig aus.
Quelle: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG; Jahressteuergesetz 2022; BMF-Schreiben vom 15.08.2023.