Die Kirchensteuer ist eine Abgabe, die Mitglieder bestimmter Religionsgemeinschaften (evangelische und katholische Kirche, jüdische Gemeinden u. a.) an ihre Kirche entrichten. Sie wird in Deutschland als Zuschlag auf die Lohn- bzw. Einkommensteuer erhoben und direkt vom Arbeitgeber über das Finanzamt abgeführt.
Kirchensteuersätze nach Bundesland
In Deutschland gelten zwei unterschiedliche Sätze:
- 8 % der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg
- 9 % der Einkommensteuer in allen übrigen 14 Bundesländern
Zusätzlich kann in einigen Bundesländern ein Kirchgeld erhoben werden (z. B. bei glaubensverschiedenen Ehen).
Berechnung: Brutto → Lohnsteuer → Kirchensteuer
| Bruttogehalt/Monat | Lohnsteuer (Stkl. I, ca.) | Kirchensteuer 8 % | Kirchensteuer 9 % |
|---|---|---|---|
| 2.500 € | 247 € | 19,76 € | 22,23 € |
| 3.500 € | 465 € | 37,20 € | 41,85 € |
| 4.500 € | 738 € | 59,04 € | 66,42 € |
| 6.000 € | 1.199 € | 95,92 € | 107,91 € |
| 8.000 € | 1.876 € | 150,08 € | 168,84 € |
Kirchensteuer als Sonderausgabe
Die gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % reduziert sich die effektive Belastung der Kirchensteuer daher erheblich. Beispiel: 1.000 € Kirchensteuer führen zu einer Steuerersparnis von 420 €, die reale Belastung beträgt nur 580 €.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Seit 2015 wird die Kirchensteuer auch automatisch auf Kapitalerträge (Abgeltungsteuer) einbehalten. Banken fragen jährlich das Kirchensteuerabzugsmerkmal beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Wer der Abfrage widerspricht, muss die Kirchensteuer in der Steuererklärung nachmelden.
Kirchenaustritt
Der Austritt erfolgt je nach Bundesland beim Standesamt oder Amtsgericht und kostet zwischen 10 und 60 €. Die Kirchensteuerpflicht endet in den meisten Bundesländern zum Ende des Austrittsmonats; in einigen (z. B. NRW) erst zum Folgemonat. Trotz Austritts können kirchliche Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen.
Quelle: Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV; Kirchensteuergesetze der Länder; § 51a EStG.