Kurzarbeit ermöglicht es Unternehmen, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Arbeitszeit zu reduzieren, statt Mitarbeiter zu entlassen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den betroffenen Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld (KUG) als teilweisen Lohnersatz.
Voraussetzungen
- Erheblicher Arbeitsausfall mit wirtschaftlichen Gründen oder unabwendbarem Ereignis
- Mindestens 10 % der Beschäftigten von > 10 % Entgeltausfall betroffen
- Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit
- Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Zustimmung der Arbeitnehmer
Höhe des Kurzarbeitergeldes
KUG beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz (Leistungssatz 1) bzw. 67 % bei Arbeitnehmern mit Kind (Leistungssatz 2). Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Soll-Netto und dem Ist-Netto.
Berechnungsbeispiele 2026
| Soll-Brutto | Ist-Brutto (50 %) | KUG (60 %) | KUG (67 %) | Gesamt mit KUG |
|---|---|---|---|---|
| 2.500 € | 1.250 € | ca. 406 € | ca. 453 € | ca. 1.380–1.427 € |
| 3.500 € | 1.750 € | ca. 553 € | ca. 617 € | ca. 1.876–1.940 € |
| 5.000 € | 2.500 € | ca. 741 € | ca. 828 € | ca. 2.496–2.583 € |
StKl. I, kinderlos bzw. mit Kind; Werte gerundet.
Aufstockung durch den Arbeitgeber
Viele Arbeitgeber stocken das KUG freiwillig auf – häufig auf 80–100 % des Nettoentgelts. Die Aufstockung ist bis zur Höhe der Differenz zum bisherigen Netto steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 28 EStG). Ab 80 % Aufstockung unterliegt der übersteigende Teil dem Progressionsvorbehalt.
Bezugsdauer
Die reguläre Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Per Verordnung kann sie auf bis zu 24 Monate verlängert werden (wie während der Corona-Pandemie). Die SV-Beiträge für ausgefallene Arbeitsstunden trägt grundsätzlich der Arbeitgeber allein.
Quellen: §§ 95–109 SGB III, Bundesagentur für Arbeit, BMAS.