Das Renteneintrittsalter legt fest, ab wann ein Versicherter Anspruch auf die reguläre Altersrente ohne Abschläge hat. Seit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz (2007) wird die Regelaltersgrenze stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.
Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang
| Geburtsjahrgang | Regelaltersgrenze | Eintrittsalter |
|---|---|---|
| 1958 | 66 Jahre | 2024 |
| 1959 | 66 Jahre + 2 Monate | 2025 |
| 1960 | 66 Jahre + 4 Monate | 2026 |
| 1961 | 66 Jahre + 6 Monate | 2027/28 |
| 1962 | 66 Jahre + 8 Monate | 2028/29 |
| 1963 | 66 Jahre + 10 Monate | 2029/30 |
| ab 1964 | 67 Jahre | ab 2031 |
Vorzeitiger Renteneintritt und Abschläge
Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, muss mit Abschlägen von 0,3 % pro vorgezogenem Monat rechnen (maximal 14,4 % bei 48 Monaten). Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) erlaubt einen abschlagsfreien Eintritt ab 65 Jahren (Jahrgang ab 1964). Die frühere „Rente mit 63“ gilt nur für Jahrgänge vor 1953 und ist ausgelaufen.
Altersrente für langjährig Versicherte
Mit mindestens 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente vorzeitig (ab 63 Jahren) beansprucht werden – jedoch mit den genannten Abschlägen. Die Zurechnungszeit spielt bei Erwerbsminderungsrenten eine Rolle: Sie verlängert fiktiv die Versicherungsbiografie bis zum 67. Lebensjahr, damit Betroffene keine zu großen Renteneinbußen erleiden.
Flexirente und Hinzuverdienst
Seit 2023 gibt es für Altersrentner keine Hinzuverdienstgrenze mehr – sie können unbegrenzt hinzuverdienen. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Grenzen (2026: 19.661,25 €/Jahr bei voller EM-Rente).
Quelle: Deutsche Rentenversicherung; §§ 35–38 SGB VI; RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz.