Sonderausgaben sind im Einkommensteuerrecht (§§ 10–10g EStG) definierte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, aber dennoch steuerlich abgezogen werden dürfen. Sie gliedern sich in Vorsorgeaufwendungen und andere Sonderausgaben.
Übersicht der Sonderausgaben 2026
| Art der Sonderausgabe | Höchstbetrag 2026 | Beispiel |
|---|---|---|
| Altersvorsorge (gesetzl. RV, Rürup) | 27.566 € (Ledige) / 55.132 € (Verheiratete) | RV-Beiträge, Basis-Rente |
| Kranken-/Pflegeversicherung (Basis) | Unbegrenzt (Basisabsicherung) | GKV-/PKV-Basisschutz |
| Sonstige Vorsorge (Haftpflicht, BU etc.) | 1.900 € (AN) / 2.800 € (SE) | Haftpflicht, Unfallversicherung |
| Kirchensteuer | Unbegrenzt | 8–9 % der Einkommensteuer |
| Spenden und Mitgliedsbeiträge | 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte | Spenden an gemeinnützige Vereine |
| Erstausbildung (Erststudium, Lehre) | 6.000 €/Jahr | Studiengebühren, Fachbücher |
| Unterhalt an Ex-Partner (Realsplitting) | 13.805 € + KV/PV-Beiträge | Trennungsunterhalt |
| Schulgeld (Privatschulen) | 5.000 € je Kind (30 % der Kosten) | Privatschulgebühren |
Vorsorgeaufwendungen im Detail
Die Altersvorsorgebeiträge (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Rürup-Rente) sind seit 2023 zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar. Der Höchstbetrag orientiert sich am Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung und beträgt 2026 voraussichtlich 27.566 € (Ledige). Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind unbegrenzt absetzbar, Wahlleistungen und Zusatzversicherungen jedoch nur im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Sonderausgaben-Pauschbetrag
Wer keine höheren Sonderausgaben nachweist, erhält automatisch den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (Einzelveranlagung) bzw. 72 € (Zusammenveranlagung). Vorsorgeaufwendungen werden zusätzlich berücksichtigt.
Quelle: §§ 10–10g EStG; Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMF-Schreiben zu Vorsorgeaufwendungen.