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Sonderausgaben

Sonderausgaben sind bestimmte private Aufwendungen (Vorsorge, Spenden, Kirchensteuer), die das zu versteuernde Einkommen mindern.

Sonderausgaben sind im Einkommensteuerrecht (§§ 10–10g EStG) definierte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, aber dennoch steuerlich abgezogen werden dürfen. Sie gliedern sich in Vorsorgeaufwendungen und andere Sonderausgaben.

Übersicht der Sonderausgaben 2026

Art der SonderausgabeHöchstbetrag 2026Beispiel
Altersvorsorge (gesetzl. RV, Rürup)27.566 € (Ledige) / 55.132 € (Verheiratete)RV-Beiträge, Basis-Rente
Kranken-/Pflegeversicherung (Basis)Unbegrenzt (Basisabsicherung)GKV-/PKV-Basisschutz
Sonstige Vorsorge (Haftpflicht, BU etc.)1.900 € (AN) / 2.800 € (SE)Haftpflicht, Unfallversicherung
KirchensteuerUnbegrenzt8–9 % der Einkommensteuer
Spenden und Mitgliedsbeiträge20 % des Gesamtbetrags der EinkünfteSpenden an gemeinnützige Vereine
Erstausbildung (Erststudium, Lehre)6.000 €/JahrStudiengebühren, Fachbücher
Unterhalt an Ex-Partner (Realsplitting)13.805 € + KV/PV-BeiträgeTrennungsunterhalt
Schulgeld (Privatschulen)5.000 € je Kind (30 % der Kosten)Privatschulgebühren

Vorsorgeaufwendungen im Detail

Die Altersvorsorgebeiträge (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Rürup-Rente) sind seit 2023 zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar. Der Höchstbetrag orientiert sich am Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung und beträgt 2026 voraussichtlich 27.566 € (Ledige). Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind unbegrenzt absetzbar, Wahlleistungen und Zusatzversicherungen jedoch nur im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Sonderausgaben-Pauschbetrag

Wer keine höheren Sonderausgaben nachweist, erhält automatisch den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (Einzelveranlagung) bzw. 72 € (Zusammenveranlagung). Vorsorgeaufwendungen werden zusätzlich berücksichtigt.

Quelle: §§ 10–10g EStG; Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMF-Schreiben zu Vorsorgeaufwendungen.

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