Steuerfreibeträge sind gesetzlich festgelegte Beträge, die vom Einkommen oder von bestimmten Einkünften abgezogen werden, bevor die Steuer berechnet wird. Sie sollen das Existenzminimum schützen, bestimmte Lebenssituationen berücksichtigen oder politisch gewünschte Verhaltensweisen fördern.
Übersicht aller wichtigen Freibeträge 2026
| Freibetrag | Betrag 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € | § 32a EStG |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | § 9a Nr. 1 EStG |
| Sparerpauschbetrag | 1.000 € (Ledige) / 2.000 € (Verheiratete) | § 20 Abs. 9 EStG |
| Kinderfreibetrag (inkl. BEA) | 9.756 € je Kind | § 32 Abs. 6 EStG |
| Entlastungsbetrag Alleinerziehende | 4.260 € + 240 € je weiteres Kind | § 24b EStG |
| Versorgungsfreibetrag (Pensionäre) | Jahrgangsabhängig (bis 2058 auslaufend) | § 19 Abs. 2 EStG |
| Altersentlastungsbetrag | Jahrgangsabhängig (bis 2058 auslaufend) | § 24a EStG |
| Ausbildungsfreibetrag | 1.200 € | § 33a Abs. 2 EStG |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 € (Ledige) / 72 € (Verheiratete) | § 10c EStG |
| Übungsleiterpauschale | 3.000 € | § 3 Nr. 26 EStG |
Grundfreibetrag: Das steuerliche Existenzminimum
Der Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) stellt sicher, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Er wird jährlich anhand des Existenzminimumberichts der Bundesregierung angepasst. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen oberhalb dieses Betrags fällt Einkommensteuer an (Eingangssteuersatz: 14 %).
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen
Bestimmte Freibeträge (z. B. für hohe Werbungskosten, Behinderung oder Unterhaltszahlungen) können als Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt beantragt werden (§ 39a EStG). Dies führt zu einem höheren monatlichen Nettolohn, da der Arbeitgeber bereits weniger Lohnsteuer einbehält. Der Antrag ist jährlich mit dem Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu stellen.
Quelle: Einkommensteuergesetz (EStG) 2026; 15. Existenzminimumbericht der Bundesregierung; Inflationsausgleichsgesetz.