Was ist das Werkstudentenprivileg?
Als Werkstudent (immatrikuliert, max. 20h/Woche Arbeit) sind Sie von den meisten Sozialabgaben befreit. Sie zahlen lediglich Beiträge zur Rentenversicherung (9,3%).
Sie zahlen NICHT:
- Krankenversicherung (vom Gehalt)*
- Pflegeversicherung (vom Gehalt)*
- Arbeitslosenversicherung
*Sie müssen sich jedoch selbst studentisch versichern (ca. 120€/Monat).
Sie zahlen:
- Rentenversicherung (9,3%)
- Lohnsteuer (falls Gehalt über Freibetrag)
- Kirchensteuer (falls Mitglied)
Wann lohnt es sich?
Das Modell lohnt sich fast immer, wenn Sie mehr als die Minijob-Grenze verdienen. Sie haben deutlich mehr Netto vom Brutto als ein normaler Arbeitnehmer im gleichen Job.
Krankenversicherung & Familienversicherung: Die genauen Grenzwerte
Ein entscheidender Aspekt für Werkstudenten ist die Krankenversicherung. Solange dein regelmäßiges Gesamteinkommen eine gesetzliche Grenze nicht überschreitet, kannst du beitragsfrei in der Familienversicherung der Eltern (in der Regel bis zum 25. Geburtstag) verbleiben:
- Die allgemeine Einkommensgrenze: Diese liegt gesetzlich bei einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Im Jahr 2025 beträgt diese Grenze 535 € pro Monat (2024: 505 €). Für das Jahr 2026 wird sie aufgrund der Anhebung der Bezugsgröße weiter steigen.
- Die Minijob-Grenze: Arbeitest du im Rahmen eines Minijobs, liegt die Grenze bei genau 556 € (2025) bzw. 603 € (2026) pro Monat.
- Der Steuer-Vorteil (Werbungskosten): Wichtig für die Familienversicherung ist das Gesamteinkommen nach Abzug der Werbungskosten. Da dir der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € pro Jahr (102,50 € pro Monat) zusteht, kannst du bei einer regulären Beschäftigung tatsächlich bis zu 637,50 € brutto im Monat verdienen (535 € + 102,50 €) und beitragsfrei familienversichert bleiben!
Überschreitet dein Einkommen diese Grenzwerte, musst du dich selbst krankenversichern. Bis zum 30. Lebensjahr profitierst du dann von der günstigen studentischen Krankenversicherung (ca. 120 bis 130 € im Monat inklusive Pflegeversicherung).
Der Arbeitgeber-Vorteil: Warum Werkstudenten heiß begehrt sind
Nicht nur du sparst Abgaben – auch dein Arbeitgeber profitiert massiv vom Werkstudentenprivileg. Bei einem regulären Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber ca. 20 bis 21 % des Bruttolohns als Arbeitgeber-Anteil an die Sozialversicherungen abführen (KV, PV, AV und RV).
Bei einem Werkstudenten hingegen entfallen für den Arbeitgeber die Anteile zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung komplett. Er zahlt lediglich:
- Den Rentenversicherungs-Anteil von 9,3 % (bei Gehältern über der Minijob-Grenze).
- Die Umlagen U1, U2, U3 sowie die gesetzliche Unfallversicherung (zusammen ca. 3,6 %).
Das bedeutet: Dein Chef spart durch deine Anstellung als Werkstudent rund 11 % Lohnnebenkosten im Vergleich zu einem normalen Angestellten. Diese Ersparnis kannst du in Gehaltsverhandlungen hervorragend als Argument für einen höheren Stundenlohn nutzen!
Die 26-Wochen-Regel: Wann Werkstudenten mehr als 20 Stunden arbeiten dürfen
Normalerweise führt eine wöchentliche Arbeitszeit von über 20 Stunden dazu, dass Sie als regulärer Arbeitnehmer eingestuft werden und vollen Sozialabgaben unterliegen. Es gibt jedoch eine wichtige gesetzliche Ausnahme: die **26-Wochen-Regel** (bzw. 182-Tage-Regel).
Sie dürfen die 20-Stunden-Grenze überschreiten, wenn die Beschäftigung im Voraus befristet ist und die Mehrarbeit vorwiegend **am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder während der Semesterferien (vorlesungsfreie Zeit)** geleistet wird. Wichtig: Diese Ausnahme darf auf maximal **26 Wochen** (bzw. 182 Kalendertage) innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten begrenzt sein. Arbeiten Sie länger als 26 Wochen im Jahr über 20 Stunden pro Woche, entfällt der Werkstudentenstatus komplett.
Steuererklärung & Verlustvortrag für Studierende
Obwohl Werkstudenten von den meisten Sozialabgaben befreit sind, unterliegen sie ab einer bestimmten Gehaltshöhe der Einkommensteuer.
- Lohnsteuer zurückholen: Verdienen Sie in einzelnen Monaten über dem Freibetrag, behält der Arbeitgeber Lohnsteuer ein. Über eine freiwillige Einkommensteuererklärung im Folgejahr können Sie sich diese Abzüge fast immer vollständig erstatten lassen, sofern Ihr Gesamteinkommen im Kalenderjahr unter dem Grundfreibetrag (zzgl. Werbungskostenpauschale) lag.
- Verlustvortrag im Erststudium vs. Zweitstudium:
- Erststudium (Bachelor): Kosten für das erste Studium können steuerlich nur als Sonderausgaben (bis maximal 6.000 €/Jahr) geltend gemacht werden. Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist für das Erststudium gesetzlich ausgeschlossen.
- Zweitstudium (Master, Zweitausbildung): Aufwendungen für ein Masterstudium oder eine Ausbildung nach einem Bachelorabschluss gelten steuerlich als Werbungskosten. Erzielen Sie im Masterstudium keine oder geringe Einnahmen, stellt das Finanzamt einen Verlust fest (Verlustvortrag). Dieser mindert später die Steuerlast bei Ihrem Berufseinstieg.