Rentenpunkte (offiziell Entgeltpunkte, Abkürzung EP) sind die zentrale Währung der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Sie bestimmen maßgeblich, wie hoch die spätere Altersrente ausfällt. Pro Kalenderjahr wird das individuelle rentenversicherungspflichtige Bruttoeinkommen ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten gesetzt.
Berechnung der Entgeltpunkte
Die Formel lautet:
EP (Jahr) = eigenes Bruttojahresentgelt ÷ vorläufiges Durchschnittsentgelt
Für 2026 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 45.358 € (West). Wer exakt diesen Betrag verdient, erhält genau 1,0 Entgeltpunkte. Das Maximum liegt bei der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 96.600 € (West 2026), was ca. 2,13 EP ergibt.
Vom Entgeltpunkt zur monatlichen Rente
Die Rentenformel lautet: Monatsrente = EP × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert beträgt seit dem 1. Juli 2025 40,79 € (einheitlich Ost/West). Bei einem Zugangsfaktor von 1,0 und Rentenartfaktor 1,0 (Altersrente) ergibt ein Entgeltpunkt somit 40,79 € Monatsrente.
Beispielrechnung: Brutto → EP → Monatsrente
| Bruttojahresgehalt | EP / Jahr | Rente nach 35 J. | Rente nach 40 J. | Rente nach 45 J. |
|---|---|---|---|---|
| 30.000 € | 0,66 | 943 € | 1.077 € | 1.211 € |
| 45.358 € | 1,00 | 1.428 € | 1.632 € | 1.836 € |
| 60.000 € | 1,32 | 1.885 € | 2.154 € | 2.422 € |
| 96.600 € | 2,13 | 3.039 € | 3.473 € | 3.907 € |
Sonderfälle und Mindest-EP
Für Zeiten der Kindererziehung (bis zu 3 Jahre je Kind), Pflege, Wehrdienst oder Arbeitslosigkeit werden ebenfalls EP gutgeschrieben. Bei langjährig Versicherten (mind. 35 Jahre Grundrentenzeiten) greift zudem die Grundrente, die niedrige EP auf bis zu 0,8 EP pro Jahr aufwertet. Seit 2024 gelten einheitliche Werte für Ost und West.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Sozialversicherungswerte 2026; §§ 63–68 SGB VI.