
Soli-Zuschlag 2025: Freigrenze und wer noch zahlt
Auf einen Blick
Der Solidaritätszuschlag ist für 90 % abgeschafft. Erfahren Sie die Freigrenzen 2025 und ob Sie betroffen sind (Top-Verdiener, Kapitalerträge).
Freigrenze und Milderungszone 2025
Seit 2021 sind rund 90 % der Steuerzahler vom Solidaritaetszuschlag befreit. Der Soli faellt erst an, wenn die Einkommensteuer (bzw. Lohnsteuer) eine bestimmte Freigrenze ueberschreitet. Wird diese Grenze ueberschritten, greift zunaechst eine Milderungszone, in der der Soli schrittweise ansteigt – bis er bei hohen Einkommen die vollen 5,5 % der Einkommensteuer erreicht.
Tabelle: Soli-Freigrenze und ab welchem Einkommen Soli anfaellt
| Veranlagung | ESt-Freigrenze (Soli) | ca. Jahresbrutto (ab hier Soli) | Voller Soli ab ca. |
|---|---|---|---|
| Einzelveranlagung | 18.130 € | ca. 68.000 € | ca. 104.000 € |
| Zusammenveranlagung | 36.260 € | ca. 136.000 € | ca. 208.000 € |
Wichtig: Die Freigrenze bezieht sich auf die festgesetzte Einkommensteuer, nicht auf das Bruttoeinkommen. Die Brutto-Angaben in der Tabelle sind Naeherungswerte fuer Steuerklasse I bzw. III/IV ohne besondere Abzuege.
Was ist die Milderungszone?
Die Milderungszone verhindert einen abrupten Sprung von 0 % auf 5,5 % Soli. Wer knapp ueber der Freigrenze liegt, zahlt nur einen Bruchteil. Der Soli steigt dann linear an: Er betraegt maximal 11,9 % des Betrags, um den die Einkommensteuer die Freigrenze uebersteigt. Erst bei deutlich hoeheren Einkommen erreicht er die vollen 5,5 % der Einkommensteuer.
Historischer Ueberblick: Der Soli von 1991 bis heute
- 1991–1992: Einfuehrung als befristeter Zuschlag (7,5 %) zur Finanzierung der deutschen Einheit und des Golfkriegs.
- 1993–1994: Ausgesetzt.
- 1995–1997: Wiedereinfuehrung mit 7,5 %.
- 1998–2020: Senkung auf 5,5 % – galt fuer alle Steuerzahler auf die gesamte Einkommensteuer.
- Ab 2021: Teilabschaffung durch das „Gesetz zur Rueckfuehrung des Solidaritaetszuschlags“. 90 % der Steuerzahler zahlen keinen Soli mehr, fuer weitere 6,5 % gilt die Milderungszone.
Ob der Soli verfassungswidrig ist, wird seit Jahren diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung bislang offen gelassen. Ein Urteil koennte den Soli auch fuer Spitzenverdiener kippen.
Soli auf Kapitalertraege
Ein haeufig uebersehener Punkt: Auf Kapitalertraege wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne wird die Abgeltungsteuer von 25 % erhoben – und darauf faellt immer der volle Soli von 5,5 % an. Die Freigrenze gilt hier nicht, da die Abgeltungsteuer ein eigenstaendiger Steuertyp ist.
- Steuersatz: 25 % Abgeltungsteuer + 5,5 % Soli darauf = effektiv 26,375 % (ggf. plus Kirchensteuer).
- Sparerpauschbetrag: 1.000 € (Ledige) bzw. 2.000 € (Verheiratete) bleiben steuerfrei – darueberhinaus greift die Abgeltungsteuer inkl. Soli.
Koerperschaftsteuer und Soli
Auch Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs zahlen weiterhin den vollen Solidaritaetszuschlag. Die Koerperschaftsteuer betraegt pauschal 15 %, darauf kommen 5,5 % Soli = 0,825 % zusaetzlich. Zusammen mit der Gewerbesteuer ergibt sich eine Gesamtbelastung von ca. 30 % fuer Kapitalgesellschaften. Eine Befreiung wie bei der Einkommensteuer gibt es fuer Koerperschaften nicht.
Quellen: Solidaritaetszuschlaggesetz (SolZG), Gesetz zur Rueckfuehrung des Solidaritaetszuschlags 1995, BMF-Schreiben 2021.
Soli pruefen: Sehen Sie auf einen Blick, ob Sie noch Solidaritaetszuschlag zahlen muessen und wie hoch er ausfaellt: Zum Brutto-Netto-Rechner.
Quellen & Berechnungsgrundlagen 2026
Alle Berechnungen basieren auf den offiziellen gesetzlichen Vorgaben für das Steuerjahr 2026. Stand: 01. Januar 2026.