Was ist das Werkstudentenprivileg?
Als Werkstudent (immatrikuliert, max. 20h/Woche Arbeit) sind Sie von den meisten Sozialabgaben befreit. Sie zahlen lediglich Beiträge zur Rentenversicherung (9,3%).
Sie zahlen NICHT:
- Krankenversicherung (vom Gehalt)*
- Pflegeversicherung (vom Gehalt)*
- Arbeitslosenversicherung
*Sie müssen sich jedoch selbst studentisch versichern (ca. 120€/Monat).
Sie zahlen:
- Rentenversicherung (9,3%)
- Lohnsteuer (falls Gehalt über Freibetrag)
- Kirchensteuer (falls Mitglied)
Wann lohnt es sich?
Das Modell lohnt sich fast immer, wenn Sie mehr als 538 € (Minijob-Grenze) verdienen. Sie haben deutlich mehr Netto vom Brutto als ein normaler Arbeitnehmer im gleichen Job.
Die 26-Wochen-Regel: Wann Werkstudenten mehr als 20 Stunden arbeiten dürfen
Normalerweise führt eine wöchentliche Arbeitszeit von über 20 Stunden dazu, dass Sie als regulärer Arbeitnehmer eingestuft werden und vollen Sozialabgaben unterliegen. Es gibt jedoch eine wichtige gesetzliche Ausnahme: die **26-Wochen-Regel** (bzw. 182-Tage-Regel).
Sie dürfen die 20-Stunden-Grenze überschreiten, wenn die Beschäftigung im Voraus befristet ist und die Mehrarbeit vorwiegend **am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder während der Semesterferien (vorlesungsfreie Zeit)** geleistet wird. Wichtig: Diese Ausnahme darf auf maximal **26 Wochen** (bzw. 182 Kalendertage) innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten begrenzt sein. Arbeiten Sie länger als 26 Wochen im Jahr über 20 Stunden pro Woche, entfällt der Werkstudentenstatus komplett.
Steuererklärung & Verlustvortrag für Studierende
Obwohl Werkstudenten von den meisten Sozialabgaben befreit sind, unterliegen sie ab einer bestimmten Gehaltshöhe der Einkommensteuer.
- Lohnsteuer zurückholen: Verdienen Sie in einzelnen Monaten über dem Freibetrag, behält der Arbeitgeber Lohnsteuer ein. Über eine freiwillige Einkommensteuererklärung im Folgejahr können Sie sich diese Abzüge fast immer vollständig erstatten lassen, sofern Ihr Gesamteinkommen im Kalenderjahr unter dem Grundfreibetrag (zzgl. Werbungskostenpauschale) lag.
- Verlustvortrag im Erststudium vs. Zweitstudium:
- Erststudium (Bachelor): Kosten für das erste Studium können steuerlich nur als Sonderausgaben (bis maximal 6.000 €/Jahr) geltend gemacht werden. Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist für das Erststudium gesetzlich ausgeschlossen.
- Zweitstudium (Master, Zweitausbildung): Aufwendungen für ein Masterstudium oder eine Ausbildung nach einem Bachelorabschluss gelten steuerlich als Werbungskosten. Erzielen Sie im Masterstudium keine oder geringe Einnahmen, stellt das Finanzamt einen Verlust fest (Verlustvortrag). Dieser mindert später die Steuerlast bei Ihrem Berufseinstieg.