Die Arbeitslosenversicherung ist Teil der Sozialversicherung und wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) verwaltet. Sie finanziert Arbeitslosengeld, Fördermaßnahmen und Beratungsleistungen. Der Beitragssatz beträgt 2026 2,6 % (je 1,3 % AG/AN).
Beitragsbemessungsgrenze 2026
Die BBG der Arbeitslosenversicherung entspricht der der Rentenversicherung: 96.600 €/Jahr (einheitlich West/Ost). Der monatliche Höchstbeitrag (AN-Anteil) beträgt damit 8.050 × 1,3 % = 104,65 €.
Arbeitslosengeld 1 – Berechnung
Das ALG 1 beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungssatz 1) bzw. 67 % bei Arbeitnehmern mit Kind (Leistungssatz 2). Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten 12 Monate, begrenzt auf die BBG.
Anspruchsdauer nach Alter und Versicherungszeit
| Versicherungszeit (Monate) | Alter | Bezugsdauer (Monate) |
|---|---|---|
| 12 | alle | 6 |
| 16 | alle | 8 |
| 20 | alle | 10 |
| 24 | alle | 12 |
| 30 | ab 50 | 15 |
| 36 | ab 55 | 18 |
| 48 | ab 58 | 24 |
Voraussetzungen für ALG-1-Bezug
Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos ist, sich arbeitsuchend gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt ist: mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten (Rahmenzeit).
Sperrzeit
Wer das Beschäftigungsverhältnis selbst kündigt oder durch vertragswidriges Verhalten verliert, erhält eine Sperrzeit von 12 Wochen. Während dieser Zeit ruht der ALG-Anspruch, und die Gesamtanspruchsdauer verkürzt sich um ein Viertel.
Quellen: §§ 136–164 SGB III, Bundesagentur für Arbeit, BMAS.