Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Bruttolohnbetrag, bis zu dem Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei – es erhöht weder den Beitrag noch den späteren Leistungsanspruch.
BBG 2026 im Überblick
| Versicherungszweig | West (Jahr) | Ost (Jahr) | West (Monat) | Ost (Monat) |
|---|---|---|---|---|
| Kranken- & Pflegeversicherung | 66.150 € | 66.150 € | 5.512,50 € | 5.512,50 € |
| Renten- & Arbeitslosenversicherung | 96.600 € | 96.600 € | 8.050 € | 8.050 € |
Seit 2025 gilt für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ein einheitlicher Wert für West und Ost. Die frühere Unterscheidung wurde im Zuge der Rentenangleichung abgeschafft.
BBG vs. Versicherungspflichtgrenze (JAEG)
Die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG) liegt 2026 bei 73.800 €/Jahr (6.150 €/Monat). Sie bestimmt, ab welchem Einkommen Arbeitnehmer sich privat krankenversichern dürfen. Die BBG der Krankenversicherung (66.150 €) ist niedriger – wer zwischen BBG und JAEG verdient, zahlt also den Höchstbeitrag, bleibt aber GKV-pflichtig.
Auswirkungen auf das Nettogehalt
Verdient ein Arbeitnehmer z. B. 100.000 € brutto, werden Rentenversicherungsbeiträge nur auf 96.600 € berechnet: 96.600 × 9,3 % = 8.983,80 € AN-Anteil. Ohne BBG wären es 9.300 €. Je höher das Gehalt über der BBG liegt, desto stärker sinkt die prozentuale Abgabenlast.
Historische Entwicklung
Die BBG wird jährlich per Rechtsverordnung des BMAS angepasst. Grundlage ist die Lohnentwicklung des Vorjahres gemäß § 159 SGB VI. In den letzten fünf Jahren stieg die RV-BBG (West) von 84.600 € (2022) auf 96.600 € (2026) – ein Anstieg von rund 14 %.
Quellen: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026, BMAS, §§ 159, 160 SGB VI, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.