Der Bruttolohn bezeichnet die Gesamtvergütung eines Arbeitnehmers vor dem Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen. Er bildet die zentrale Grundlage für die Berechnung des Nettolohns und steht im Arbeitsvertrag.
Zusammensetzung des Bruttolohns
Der Bruttolohn setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen:
- Grundgehalt / Grundlohn: das vertraglich vereinbarte Entgelt
- Zuschläge: z. B. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge
- Überstundenvergütung: Bezahlung geleisteter Mehrarbeit
- Sonderzahlungen: Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Boni, Prämien
- Sachbezüge: geldwerte Vorteile wie Firmenwagen oder Essenszuschüsse
Unterschied Lohn und Gehalt
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Lohn und Gehalt oft synonym verwendet. Traditionell bezeichnete Lohn die Vergütung für Arbeiter, die auf Stundenbasis abgerechnet wurde, während Gehalt eine feste monatliche Vergütung für Angestellte war. Seit der Angleichung im Arbeitsrecht spricht man heute einheitlich von Entgelt oder Arbeitsentgelt. Für die Steuer- und Sozialversicherungsberechnung spielt diese Unterscheidung keine Rolle.
Vom Brutto zum Netto
Vom Bruttolohn werden folgende Abzüge vorgenommen:
| Abzug | Anteil Arbeitnehmer (2026) |
|---|---|
| Krankenversicherung | 7,3 % + Zusatzbeitrag (ca. 0,9 %) |
| Pflegeversicherung | 1,7 % (kinderlos: 2,3 %) |
| Rentenversicherung | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | 1,3 % |
| Lohnsteuer | je nach Steuerklasse und Höhe |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % der Lohnsteuer (Freigrenze beachten) |
| Kirchensteuer | 8 % oder 9 % der Lohnsteuer |
Beispielrechnung 2026
Ein lediger Arbeitnehmer (Steuerklasse 1, keine Kinder, keine Kirchensteuer) mit 3.500 € Bruttolohn erhält nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (ca. 700 €) und Lohnsteuer (ca. 370 €) einen Nettolohn von ungefähr 2.430 €. Das entspricht einer Abgabenquote von rund 30,5 %.
Bruttolohn in der Steuererklärung
Der Bruttolohn wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 3 ausgewiesen. Er bildet die Grundlage für die Einkommensteuererklärung und wird als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erfasst. Von diesen Einkünften können Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln.