Die soziale Pflegeversicherung (SPV) wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Sie finanziert Leistungen für pflegebedürftige Menschen in ambulanter und stationärer Pflege. Der Beitragssatz beträgt ab 2026 3,6 % des Bruttoeinkommens.
Beitragssatz und Kinderstaffel 2026
Seit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) gilt eine Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2022 entschieden, dass die Erziehungsleistung von Eltern stärker berücksichtigt werden muss (BVerfG, 1 BvL 3/18).
| Kinderzahl | AN-Beitragssatz | Zuschlag/Abschlag |
|---|---|---|
| Kinderlos (ab 23 J.) | 2,40 % | +0,60 % Zuschlag |
| 1 Kind | 1,80 % | Basissatz |
| 2 Kinder | 1,55 % | −0,25 % |
| 3 Kinder | 1,30 % | −0,50 % |
| 4 Kinder | 1,05 % | −0,75 % |
| 5+ Kinder | 0,80 % | −1,00 % |
AG-Anteil stets 1,80 %. In Sachsen: AG 1,30 %, AN entsprechend höher (Buß- und Bettag).
Beitragsbemessungsgrenze
Die BBG der Pflegeversicherung entspricht der der Krankenversicherung: 66.150 €/Jahr (5.512,50 €/Monat) in 2026. Einkommen darüber ist beitragsfrei.
Pflegegrade und Leistungen
Die Leistungshöhe richtet sich nach dem Pflegegrad (1–5). Pflegegeld (ambulant) reicht von 332 € (PG 2) bis 947 € (PG 5) monatlich. Stationäre Leistungen sind höher, decken aber in der Regel nicht die gesamten Heimkosten – eine private Pflegezusatzversicherung kann die Lücke schließen.
BVerfG-Urteil und Reform
Das Bundesverfassungsgericht urteilte am 07.04.2022, dass die bisherige Gleichbehandlung von Eltern und Kinderlosen verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber setzte dies mit dem PUEG ab 01.07.2023 um. Die Abschläge für Kinder gelten nur während der Erziehungsphase (bis zum 25. Lebensjahr des Kindes).
Quellen: §§ 55, 57 SGB XI, PUEG, BVerfG 1 BvL 3/18, BMG.