Der Progressionsvorbehalt ist ein steuerliches Verfahren, bei dem bestimmte steuerfreie Einkünfte zwar selbst nicht besteuert werden, aber den Steuersatz erhöhen, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Betroffen sind vor allem Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld und Kurzarbeitergeld (§ 32b EStG).
Welche Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt?
- Arbeitslosengeld I (ALG I)
- Kurzarbeitergeld (KUG)
- Elterngeld (über den Sockelbetrag von 300 €)
- Mutterschaftsgeld
- Krankengeld
- Insolvenzgeld
- Übergangsgeld
- Einkünfte aus dem Ausland, die nach DBA steuerfrei sind
Nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen: Bürgergeld (seit 2023), Kindergeld, Wohngeld und BAföG-Zuschüsse.
Wie funktioniert die Berechnung?
Die Berechnung erfolgt in vier Schritten:
| Schritt | Beschreibung |
|---|---|
| 1 | Zu versteuerndes Einkommen (zvE) ermitteln |
| 2 | Lohnersatzleistungen zum zvE addieren → Gesamt-Einkommen |
| 3 | Steuersatz für das Gesamt-Einkommen berechnen |
| 4 | Diesen höheren Steuersatz auf das zvE (ohne Ersatzleistungen) anwenden |
Berechnungsbeispiel 2026
Ein Arbeitnehmer verdient 30.000 € zu versteuerndes Einkommen und bezieht 8.000 € Elterngeld (abzüglich 300 € × Monate Sockelbetrag).
Ohne Progressionsvorbehalt:
- Steuer auf 30.000 €: ca. 4.568 €
- Durchschnittssteuersatz: ca. 15,2 %
Mit Progressionsvorbehalt:
- Fiktives Gesamteinkommen: 30.000 + 8.000 = 38.000 €
- Steuer auf 38.000 €: ca. 7.268 €
- Durchschnittssteuersatz auf 38.000 €: ca. 19,1 %
- Dieser Satz wird auf die 30.000 € angewendet: 30.000 × 19,1 % = 5.730 €
- Mehrbelastung: 1.162 €
Steuererklärung bei Progressionsvorbehalt
Wer im Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Lohnersatzleistungen werden auf der Lohnsteuerbescheinigung oder in separaten Bescheinigungen (z. B. von der Agentur für Arbeit oder der Krankenkasse) ausgewiesen und in der Anlage N bzw. im Hauptvordruck eingetragen.
Tipps zur Minimierung
- Werbungskosten und Sonderausgaben möglichst im selben Jahr geltend machen
- Bei Elterngeld: ElterngeldPlus statt Basiselterngeld kann den monatlichen Betrag und damit den Progressionseffekt reduzieren
- Ehepartner können durch günstige Steuerklassenwahl den Effekt beeinflussen, da die Höhe von ALG und Elterngeld vom vorherigen Nettogehalt abhängt