Als Minijob (geringfügige Beschäftigung) gilt ein Arbeitsverhältnis, bei dem das monatliche Entgelt die Minijob-Grenze nicht überschreitet. Minijobber zahlen keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge und haben besondere steuerliche Regelungen.
Minijob-Grenze 2026
Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Bei einem Mindestlohn von 12,82 € / Stunde (2025) ergibt sich eine monatliche Grenze von ca. 556 Euro (43,33 Stunden × 12,82 €).
Wichtig: Die Grenze gilt als Monatsdurchschnitt über das Jahr. In einzelnen Monaten darf die Grenze bis zu dreimal im Jahr überschritten werden (z.B. bei Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), solange der Jahresdurchschnitt eingehalten wird.
Vorteile des Minijobs
- Arbeitnehmer zahlen keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
- Rentenversicherungsbeitrag optional (Opt-out möglich)
- Steuerfrei bei pauschaler Versteuerung durch den Arbeitgeber
- Kann neben einem Hauptjob oder dem Bezug von ALG I oder Bürgergeld ausgeübt werden
Arbeitgeberpflichten beim Minijob
Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben von ca. 30 % des Verdienstes an die Minijob-Zentrale (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Steuerpauschale, Umlagen).
Minijob vs. Midijob
Im Übergangsbereich (Midijob) von 556,01 € bis 2.000 € zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die schrittweise bis zum vollen Beitrag ansteigen.