Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist neben der gesetzlichen Rente und der privaten Vorsorge die zweite Säule des deutschen Alterssicherungssystems. Seit 2002 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG).
Die 5 Durchführungswege
- Direktversicherung: Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, vom Arbeitgeber abgeschlossen – häufigster Weg in KMU
- Pensionskasse: Versicherungsförmige Versorgungseinrichtung, oft branchenweit (z. B. Chemie, Metall)
- Pensionsfonds: Kapitalanlagegesellschaft mit höherer Aktienquote und Renditechancen
- Unterstützungskasse: Rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung ohne Beitragsgrenzen
- Direktzusage (Pensionszusage): Arbeitgeber verpflichtet sich direkt zur Zahlung, bildet Rückstellungen – vor allem in Großunternehmen
Steuerliche Förderung 2026
Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds können bis zu 8 % der BBG (2026: 7.728 €/Jahr) steuerfrei und bis zu 4 % (3.864 €/Jahr) sozialabgabenfrei eingezahlt werden. Der Arbeitgeber muss seit 2022 bei Neuverträgen einen Zuschuss von 15 % der umgewandelten Summe leisten, sofern er SV-Beiträge spart.
Beispielrechnung: Entgeltumwandlung
| Position | Ohne bAV | Mit bAV (200 €/Monat) |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 3.500 € | 3.500 € |
| Entgeltumwandlung | 0 € | −200 € |
| Steuer-/SV-pflichtiges Brutto | 3.500 € | 3.300 € |
| Netto-Aufwand (ca.) | – | ca. 100–110 € |
Unverfallbarkeit und GKV-Freibetrag
Arbeitgeberfinanzierte Ansprüche werden nach spätestens 3 Jahren Betriebszugehörigkeit unverfallbar (§ 1b BetrAVG). Eigene Beiträge via Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar. Bei der Auszahlung im Rentenalter fällt auf Betriebsrenten der volle KV-Beitrag an – allerdings gilt ein Freibetrag von 176,75 €/Monat (2026), bis zu dem keine GKV-Beiträge erhoben werden.
Quelle: Betriebsrentengesetz (BetrAVG); § 3 Nr. 63 EStG; GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz; BMF-Schreiben 2024.