Der Mutterschutz umfasst die gesetzlichen Regelungen zum Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen. Rechtsgrundlage ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der seit 2018 geltenden Fassung. Es gilt für alle Frauen in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sowie für Praktikantinnen und Schülerinnen/Studentinnen.
Schutzfristen
Die Schutzfristen betragen:
- 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin (Beschäftigungsverbot, auf Wunsch der Frau verzichtbar)
- 8 Wochen nach der Geburt (absolutes Beschäftigungsverbot, kein Verzicht möglich)
- 12 Wochen nach der Geburt bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei Behinderung des Kindes (auf Antrag)
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten während der Schutzfristen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in Höhe von maximal 13 € pro Kalendertag. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss, der die Differenz zum durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate ausgleicht. De facto erhält die Arbeitnehmerin also ihr volles Nettoeinkommen weiter.
| Komponente | Zahler | Höhe |
|---|---|---|
| Mutterschaftsgeld | Krankenkasse | max. 13 €/Tag (ca. 390 €/Monat) |
| Arbeitgeberzuschuss | Arbeitgeber | Differenz zum Nettodurchschnitt |
| Gesamtleistung | – | = bisheriges Nettogehalt |
Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten statt des KK-Mutterschaftsgelds eine Einmalzahlung vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in Höhe von max. 210 €.
Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung besteht ein umfassendes Kündigungsverbot (§ 17 MuSchG). Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der obersten Landesbehörde zulässig. Dieser Schutz gilt auch während der Probezeit.
Beschäftigungsverbote
Neben den Schutzfristen gibt es individuelle Beschäftigungsverbote (ärztlich attestiert, z. B. bei Risikoschwangerschaft) und generelle Beschäftigungsverbote (z. B. Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, Sonn-/Feiertagsarbeit, Akkordarbeit, Umgang mit Gefahrstoffen). Auch hier wird der Mutterschutzlohn in Höhe des Durchschnittsverdiensts weitergezahlt.
Quelle: Mutterschutzgesetz (MuSchG) 2018; §§ 19–20 MuSchG; Bundesamt für Soziale Sicherung.