Der Solidaritätszuschlag (kurz „Soli") wurde 1991 als befristete Ergänzungsabgabe zur Finanzierung der Deutschen Einheit eingeführt und beträgt 5,5 % der Lohnsteuer. Seit dem 1. Januar 2021 wird er für die große Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht mehr erhoben. Rund 90 % der Arbeitnehmer zahlen keinen Soli mehr.
Freigrenze 2026
Der Solidaritätszuschlag wird nur erhoben, wenn die jährliche Lohnsteuer eine bestimmte Freigrenze überschreitet:
| Veranlagung | Freigrenze (Lohnsteuer/Jahr) | Entspricht ca. Jahresbrutto |
|---|---|---|
| Einzelveranlagung | 18.130 € | ca. 73.000 – 78.000 € |
| Zusammenveranlagung | 36.260 € | ca. 146.000 – 156.000 € |
Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze auch nur um 1 € überschritten, wird der Soli grundsätzlich fällig – allerdings zunächst in der Milderungszone.
Die Milderungszone
Um einen harten Belastungssprung zu vermeiden, gibt es oberhalb der Freigrenze eine Milderungszone. In dieser Zone steigt der Soli schrittweise an, statt sofort die vollen 5,5 % zu betragen. Erst bei deutlich höheren Einkommen wird der volle Satz erreicht. Der Übergang ist so gestaltet, dass der Soli in der Milderungszone maximal 11,9 % des Betrags beträgt, um den die Lohnsteuer die Freigrenze übersteigt.
Wer zahlt 2026 noch Soli?
- Singles mit einem Jahresbrutto über ca. 73.000 € (Steuerklasse I)
- Ehepaare (III/V oder IV/IV) mit einem gemeinsamen Jahresbrutto über ca. 146.000 €
- Kapitalerträge: Auf die Abgeltungssteuer (25 %) wird der Soli weiterhin ohne Freigrenze erhoben
- Gewerbebetriebe: Auf die Körperschaftsteuer wird der Soli ebenfalls voll erhoben
Rechenbeispiel 2026 (Steuerklasse I, keine Kinder)
| Jahresbrutto | Lohnsteuer/Jahr | Soli/Jahr | Soli/Monat |
|---|---|---|---|
| 50.000 € | ca. 8.900 € | 0 € | 0 € |
| 70.000 € | ca. 16.200 € | 0 € | 0 € |
| 80.000 € | ca. 19.800 € | ca. 200 € | ca. 17 € |
| 100.000 € | ca. 27.500 € | ca. 1.513 € | ca. 126 € |
| 150.000 € | ca. 47.000 € | ca. 2.585 € | ca. 215 € |
Verfassungsrechtliche Debatte
Das Bundesverfassungsgericht hat die Fortführung des Solidaritätszuschlags bisher nicht als verfassungswidrig eingestuft – unter Verweis darauf, dass der Bund weiterhin einheitsbezogene Aufgaben finanziert. Mehrere Klagen sind jedoch anhängig. Sollte der Soli für verfassungswidrig erklärt werden, könnten Steuerpflichtige rückwirkend Erstattungen geltend machen. Empfehlung: Betroffene sollten Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und auf das Verfahren verweisen.