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Andre M.
Andre M.

Bürgergeld und Zuverdienst: Freibeträge und Schonvermögen 2026

Bürgergeld und Zuverdienst: Freibeträge und Schonvermögen 2026

Auf einen Blick

Bürgergeld-Regelsätze 2026, Freibeträge beim Zuverdienst und Schonvermögen in der Karenzzeit erklärt.

Welche Regelsätze und Grundlagen gelten für das Bürgergeld 2026?

Das Bürgergeld hat zum 1. Januar 2023 das frühere Arbeitslosengeld II (Hartz IV) abgelöst. Es soll Menschen ohne ausreichendes Einkommen ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern und gleichzeitig den Weg zurück in den Arbeitsmarkt unterstützen. Für 2026 gelten neue Regelsätze, die jährlich anhand der Preis- und Lohnentwicklung angepasst werden. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage des sogenannten Mischindex, der zu 70 % die Preisentwicklung und zu 30 % die Nettolohnentwicklung berücksichtigt.

Wie hoch sind die Bürgergeld-Regelsätze 2026 im Überblick?

Der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene (Regelbedarfsstufe 1) liegt 2026 bei 563 € monatlich. Für Paare, die gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhält jeder Partner 506 € (Regelbedarfsstufe 2). Kinder werden je nach Alter unterschiedlich eingestuft:

  • Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (18-24 Jahre, im Haushalt der Eltern): 451 €
  • Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche 14-17 Jahre: 471 €
  • Regelbedarfsstufe 5: Kinder 6-13 Jahre: 390 €
  • Regelbedarfsstufe 6: Kinder 0-5 Jahre: 357 €

Der Regelsatz deckt den pauschalen Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ab. Nicht enthalten sind die Kosten für Unterkunft und Heizung - diese werden gesondert in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie angemessen sind.

Welche Regeln gelten für Schonvermögen und Karenzzeit?

Eine der wichtigsten Neuerungen des Bürgergeldes gegenüber Hartz IV ist die Karenzzeit. In den ersten 12 Monaten des Bürgergeld-Bezugs gelten erleichterte Bedingungen bezüglich Vermögen und Wohnung:

Wie viel Schonvermögen ist während der Karenzzeit geschützt?

  • Vermögensfreibetrag: 40.000 € für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft. Für jede weitere Person kommen 15.000 € hinzu. Ein Paar mit zwei Kindern darf also bis zu 70.000 € an Ersparnissen behalten.
  • Wohnungskosten: Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung werden in voller Höhe übernommen - unabhängig davon, ob die Wohnung als „angemessen“ gilt. Erst nach der Karenzzeit wird die Angemessenheit geprüft.
  • Selbstgenutztes Wohneigentum: Wird während der Karenzzeit grundsätzlich nicht angetastet, sofern es von angemessener Größe ist (Richtwert: 140 m² für ein Haus, 130 m² für eine Eigentumswohnung bei vier Personen).

Was passiert mit dem Schonvermögen nach Ablauf der Karenzzeit?

Nach Ablauf der 12-monatigen Karenzzeit sinkt der Vermögensfreibetrag auf 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Wer mehr Vermögen besitzt, muss es zunächst aufbrauchen, bevor Bürgergeld gezahlt wird. Bestimmte Vermögenswerte sind jedoch grundsätzlich geschützt:

  • Angemessener Hausrat und persönliche Gegenstände
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug pro erwerbsfähiger Person (Richtwert: Wert bis ca. 15.000 €)
  • Altersvorsorge, die vertraglich vor Verwertung geschützt ist (z. B. Riester-Rente)

Wie funktioniert die Einkommensanrechnung beim Bürgergeld?

Wer Bürgergeld bezieht und gleichzeitig erwerbstätig ist, darf einen Teil des Einkommens behalten. Die Freibeträge sind gestaffelt und sollen einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme schaffen. Die Anrechnung erfolgt nach einem mehrstufigen System:

Wie sieht die Freibetrags-Staffelung für Erwerbseinkommen aus?

Brutto-Zuverdienst Freibetrag Anrechnung Sie behalten ca.
0 - 100 € 100 % frei 0 € 100 €
100,01 - 520 € 20 % frei 80 % werden angerechnet 100 € + 84 € = 184 €
520,01 - 1.000 € 30 % frei 70 % werden angerechnet 184 € + 144 € = 328 €
1.000,01 - 1.200 € 10 % frei 90 % werden angerechnet 328 € + 20 € = 348 €
1.000,01 - 1.500 € * 10 % frei 90 % werden angerechnet 328 € + 50 € = 378 €

* Die höhere Grenze von 1.500 € gilt für Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind. Für Alleinstehende und Paare ohne Kinder liegt die Grenze bei 1.200 €.

Wie viel bleibt bei einem Zuverdienst von 800 Euro brutto übrig?

Angenommen, ein alleinstehender Bürgergeld-Empfänger nimmt einen Teilzeitjob mit 800 € brutto monatlich auf. So berechnet sich der Freibetrag:

  1. Erste 100 €: Grundfreibetrag - komplett anrechnungsfrei = 100 €
  2. 100,01 - 520 €: 20 % von 420 € = 84 € frei
  3. 520,01 - 800 €: 30 % von 280 € = 84 € frei
  4. Gesamter Freibetrag: 100 + 84 + 84 = 268 €

Von den 800 € brutto werden also 268 € nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Die verbleibenden 532 € reduzieren den Bürgergeld-Anspruch. Der Empfänger erhält somit: 563 € (Regelsatz) minus 532 € (Anrechnung) = 31 € Bürgergeld + 800 € Lohn = 831 € Gesamteinkommen. Ohne Zuverdienst stünden ihm nur 563 € zur Verfügung - die Arbeit bringt also effektiv 268 € mehr.

Welche Sonderregeln gelten für Schüler, Azubis und Studierende?

Für junge Menschen in Ausbildung gelten besondere Freibeträge beim Bürgergeld. Diese sollen sicherstellen, dass Nebenverdienste nicht komplett angerechnet werden und ein Anreiz für eigenes Engagement besteht:

  • Schüler unter 15 Jahren: Dürfen Ferienjobs ausüben. Einkommen aus Schülerjobs ist bis zu einer Höhe von 100 € monatlich anrechnungsfrei. Darüber hinaus wird alles angerechnet.
  • Schüler ab 15 Jahren und Auszubildende: Der Grundfreibetrag von 100 € gilt ebenfalls. Zusätzlich ist für Schüler ab 15 Jahren, die einen Ferien- oder Nebenjob haben, ein erhöhter Freibetrag möglich. Auszubildende erhalten einen pauschalen Ausbildungsfreibetrag von 100 €, der vor der Einkommensanrechnung abgezogen wird.
  • Studenten: Studierende, die Bürgergeld beziehen (z. B. weil kein BAföG-Anspruch besteht), unterliegen den gleichen Anrechnungsregeln. Allerdings ist die Kombination von Bürgergeld und Studium nur in Ausnahmefällen möglich, da Studierende grundsätzlich durch BAföG abgesichert sein sollen.
  • Ehrenamtliche Tätigkeit: Die Übungsleiterpauschale (bis 3.000 €/Jahr) und die Ehrenamtspauschale (bis 840 €/Jahr) sind im Bürgergeld privilegiert - sie werden nicht als Einkommen angerechnet.

Welche Einkommensarten werden angerechnet?

Nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch andere Einnahmen werden auf das Bürgergeld angerechnet. Dazu gehören:

  • Kindergeld: Wird als Einkommen des Kindes angerechnet.
  • Unterhaltszahlungen: Sowohl Barunterhalt als auch Unterhaltsvorschuss.
  • Mieteinnahmen und Kapitalerträge: Werden in voller Höhe angerechnet (abzüglich notwendiger Ausgaben).
  • Renten und Pensionen: Werden wie Einkommen behandelt.

Nicht angerechnet werden dagegen unter anderem:

  • Grundrente und Grundrentenzuschlag (Freibetrag bis 251 €/Monat)
  • Pflegegeld bei häuslicher Pflege
  • Entschädigungen nach dem Opferentschädigungsgesetz
  • Schmerzensgeld

Welche Mitwirkungspflichten gelten und wie sehen Sanktionen aus?

Das Bürgergeld verlangt von Leistungsbeziehern aktive Mitwirkung. Dazu gehören die Suche nach Arbeit, die Teilnahme an Maßnahmen und das Erscheinen zu Terminen beim Jobcenter. Bei Pflichtverletzungen drohen Leistungsminderungen:

  • Erste Pflichtverletzung: 10 % Kürzung des Regelsatzes für einen Monat.
  • Zweite Pflichtverletzung: 20 % Kürzung für zwei Monate.
  • Dritte und weitere: 30 % Kürzung für drei Monate. Höhere Kürzungen als 30 % sind seit dem Bürgergeld-Gesetz nicht mehr vorgesehen.

Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen durch Sanktionen nicht gekürzt werden - das Dach über dem Kopf bleibt also gesichert.

Was unterscheidet den Kooperationsplan von der Eingliederungsvereinbarung?

Eine weitere Neuerung des Bürgergeldes ist der Kooperationsplan, der die frühere Eingliederungsvereinbarung ersetzt. Der Kooperationsplan wird gemeinsam von Leistungsbezieher und Jobcenter erarbeitet und legt fest, welche Schritte zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt unternommen werden. Im Gegensatz zur früheren Eingliederungsvereinbarung ist der Kooperationsplan kein öffentlich-rechtlicher Vertrag und kann nicht per Verwaltungsakt durchgesetzt werden. Er setzt auf Freiwilligkeit und Zusammenarbeit.

Welche praktischen Tipps sollten Bürgergeld-Empfänger kennen?

  • Freibeträge voll ausschöpfen: Schon ein Minijob mit 520 € brutto erhöht Ihr verfügbares Einkommen um 184 € - ohne Kürzung des vollen Bürgergeldes.
  • Karenzzeit nutzen: Wenn Sie erstmals Bürgergeld beantragen, müssen Sie Ihr Vermögen in den ersten 12 Monaten nur ab 40.000 € antasten.
  • Weiterbildung: Während einer beruflichen Weiterbildung mit Bürgergeld-Bezug erhalten Sie einen Weiterbildungsbonus von 150 € monatlich zusätzlich zum Regelsatz.
  • Bürgergeld-Bescheid prüfen: Rund 40 % der Widerspüche gegen Bürgergeld-Bescheide sind erfolgreich. Lassen Sie Ihren Bescheid im Zweifel von einer Sozialberatung prüfen.

Quellen: SGB II (Bürgergeld-Gesetz), §§ 11-11b SGB II (Einkommensanrechnung), § 12 SGB II (Vermögensanrechnung), BMAS - Bürgergeld-Informationsportal, Stand 2026.

Bürgergeld berechnen: Ermitteln Sie Ihren individuellen Anspruch auf Bürgergeld und berechnen Sie, wie viel Zuverdienst Sie behalten dürfen: Zum Bürgergeld-Rechner.

Quellen & Berechnungsgrundlagen 2026

Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Offizielle Steuerdaten und Rechengrößen
Deutsche Rentenversicherung
Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen
Bundesgesundheitsministerium
Informationen zu Kranken- und Pflegeversicherung

Alle Berechnungen basieren auf den offiziellen gesetzlichen Vorgaben für das Steuerjahr 2026. Stand: 01. Januar 2026.

Wichtiger Hinweis zur Berechnung

Diese Ergebnisse basieren auf den offiziellen Formeln des BMF (2026). Da individuelle steuerliche Merkmale (z.B. Freibeträge) variieren können, sind alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Rechner ersetzt keine professionelle Steuerberatung. Mehr im Impressum.

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