Wie fördern Kindergeld und Kinderfreibetrag Familien in Deutschland?
Der Staat fördert Familien mit Kindern auf zwei Wegen: durch das monatlich ausgezahlte Kindergeld und durch den steuerlichen Kinderfreibetrag. Beide Leistungen sollen das Existenzminimum des Kindes steuerfrei stellen - doch sie wirken unterschiedlich. Während das Kindergeld eine direkte monatliche Zahlung ist, reduziert der Kinderfreibetrag das zu versteuernde Einkommen und entfaltet seine Wirkung erst über die Steuerersparnis.
Wichtig zu wissen: Sie erhalten nicht beides gleichzeitig. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante für Sie günstiger ist - die sogenannte Günstigerprüfung.
Wie hoch ist das gesetzliche Kindergeld im Jahr 2026?
Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2025 auf 255 € pro Kind und Monat angehoben. Diese Höhe gilt einheitlich für jedes Kind, unabhängig von der Reihenfolge. Im Jahr 2026 bleibt es bei diesem Betrag:
- Monatlich: 255 € pro Kind
- Jährlich: 3.060 € pro Kind
Das Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse ausgezahlt. Antragsberechtigt sind Eltern für Kinder bis zum 18. Lebensjahr - in bestimmten Fällen bis zum 25. Lebensjahr (z. B. bei Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst).
Wie setzt sich der Kinderfreibetrag im Jahr 2026 zusammen?
Der Kinderfreibetrag besteht aus zwei Komponenten:
- Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum): 6.612 € pro Kind und Jahr (je 3.306 € pro Elternteil)
- BEA-Freibetrag (Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf): 2.928 € pro Kind und Jahr (je 1.464 € pro Elternteil)
Zusammen ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 9.540 € pro Kind und Jahr (bei Zusammenveranlagung). Bei Einzelveranlagung stehen jedem Elternteil 4.770 € zu.
Wie läuft die Günstigerprüfung durch das Finanzamt ab?
Die Günstigerprüfung erfolgt automatisch bei der Einkommensteuerveranlagung. Das Finanzamt vergleicht:
- Variante 1 - Kindergeld: Die Summe des im Kalenderjahr gezahlten Kindergeldes (bei einem Kind: 12 × 255 € = 3.060 €).
- Variante 2 - Kinderfreibetrag: Die Steuerersparnis, die sich aus dem Abzug des Kinderfreibetrags (9.540 €) vom zu versteuernden Einkommen ergibt.
Ist die Steuerersparnis höher als das Kindergeld, wird der Kinderfreibetrag angesetzt und das bereits erhaltene Kindergeld mit der Steuerschuld verrechnet. Sie erhalten dann die Differenz als zusätzliche Erstattung. Ist das Kindergeld günstiger, bleibt alles wie es ist - der Kinderfreibetrag hat dann keine Auswirkung.
Ab welchem Bruttoeinkommen profitiert man vom Kinderfreibetrag?
Die entscheidende Frage lautet: Ab welchem zu versteuernden Einkommen übersteigt die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag das jährliche Kindergeld von 3.060 €? Die folgende Tabelle zeigt die Schwellenwerte für 2026:
| Veranlagung | Kinder | Kindergeld/Jahr | Freibetrag gesamt | Freibetrag lohnt ab zvE ca. | ca. Jahresbrutto (Stkl. I/IV) |
|---|---|---|---|---|---|
| Einzelveranlagung | 1 Kind | 3.060 € | 4.770 € | ca. 73.000 € | ca. 85.000 € |
| Zusammenveranlagung | 1 Kind | 3.060 € | 9.540 € | ca. 82.000 € | ca. 105.000 € |
| Zusammenveranlagung | 2 Kinder | 6.120 € | 19.080 € | ca. 82.000 € | ca. 105.000 € |
| Zusammenveranlagung | 3 Kinder | 9.180 € | 28.620 € | ca. 82.000 € | ca. 105.000 € |
Hinweis: Die Schwellenwerte beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen (zvE), nicht auf das Jahresbrutto. Das zvE ist nach Abzug aller Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen in der Regel deutlich niedriger als das Brutto. Die Brutto-Angaben sind Schätzwerte für typische Fälle ohne besondere Abzüge.
Warum ist die Einkommensgrenze für den Kinderfreibetrag stabil?
Es fällt auf, dass der Schwellenwert pro Kind ungefähr gleich bleibt - egal ob ein Kind oder drei. Das liegt daran, dass die Günstigerprüfung pro Kind einzeln durchgeführt wird. Das Finanzamt vergleicht für jedes Kind separat, ob Kindergeld oder Freibetrag vorteilhafter ist. Der Grenzsteuersatz, ab dem der Freibetrag gewinnt, ist daher für jedes Kind ungefähr gleich.
Konkret lohnt sich der Freibetrag, wenn der Grenzsteuersatz über ca. 32-33 % liegt. Das ist bei einem zu versteuernden Einkommen von rund 73.000 € (Einzelveranlagung) bzw. 82.000 € (Zusammenveranlagung) der Fall.
Welche Sonderregeln gelten für volljährige Kinder im Studium?
Unter welchen Kriterien erhalten Sie Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr?
Für volljährige Kinder besteht der Kindergeldanspruch weiter, wenn das Kind:
- Eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert (Erst- oder Zweitausbildung).
- Einen Freiwilligendienst (FSJ, BÖFD, FKJ) leistet.
- Arbeitssuchend gemeldet ist (nur bis 21 Jahre).
Wichtig bei Zweitausbildung: Nach Abschluss einer Erstausbildung wird Kindergeld in der Zweitausbildung nur gewährt, wenn das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Ein Minijob oder ein Werkstudentenjob unter 20 Stunden ist unschädlich.
Was gilt bei Übergangszeiten zwischen Schule und Ausbildung?
Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird Kindergeld für bis zu 4 Monate weiter gezahlt. Das gilt z. B. zwischen Abitur und Studienbeginn oder zwischen Bachelor und Master.
Wann besteht Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbegrenzung bei Behinderung?
Für Kinder mit einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, besteht der Kindergeldanspruch zeitlich unbegrenzt - auch über das 25. Lebensjahr hinaus.
Wie beeinflusst der Kinderfreibetrag den Solidaritätszuschlag?
Selbst wenn das Kindergeld bei der Günstigerprüfung gewinnt, wirkt sich der Kinderfreibetrag auf die Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Diese werden immer unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags berechnet - unabhängig davon, ob er bei der Einkommensteuer zum Tragen kommt. Das kann eine zusätzliche Ersparnis von einigen hundert Euro pro Jahr bedeuten.
Welche Angaben müssen Familien in der Steuererklärung machen?
- Anlage Kind ausfüllen: Tragen Sie alle kindergeldberechtigten Kinder ein - auch wenn Sie glauben, dass sich der Freibetrag nicht lohnt. Die Günstigerprüfung erfolgt automatisch.
- Kinderbetreuungskosten absetzen: Bis zu 4.000 € pro Kind und Jahr für Kinder unter 14 können als Sonderausgaben geltend gemacht werden (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 €).
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 € für das erste Kind plus 240 € für jedes weitere Kind - zusätzlich zum Kindergeld/Kinderfreibetrag.
- Ausbildungsfreibetrag: 1.200 € jährlich für volljährige Kinder, die auswärts untergebracht sind (z. B. Studium in einer anderen Stadt).
Wie beantragen Sie das Kindergeld bei der Familienkasse?
Der Antrag auf Kindergeld wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt - nicht beim Finanzamt. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist die jeweilige Behörde zuständig. Den Antrag können Sie online über das Portal der Familienkasse oder schriftlich einreichen. Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Steueridentifikationsnummer des Kindes und des antragstellenden Elternteils
- Bei volljährigen Kindern: Studienbescheinigung oder Ausbildungsvertrag
Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten 6 Monate vor der Antragstellung gezahlt. Stellen Sie den Antrag daher möglichst zeitnah nach der Geburt.
Unter welchen Voraussetzungen erhalten Sie den Kinderzuschlag?
Neben dem Kindergeld gibt es den Kinderzuschlag (KiZ) für Familien mit geringem Einkommen. Er beträgt bis zu 292 € pro Kind und Monat (Stand 2026) und wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Die Höhe hängt vom Einkommen der Eltern, den Wohnkosten und der Familiengröße ab. Ziel ist es, dass Familien mit geringem Einkommen nicht auf Bürgergeld angewiesen sind.
Müssen Sie sich aktiv zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag entscheiden?
Nein - die Günstigerprüfung läuft vollautomatisch bei der Einkommensteuerfestsetzung. Sie müssen weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag wählen. Allerdings sollten Sie die Anlage Kind in der Steuererklärung korrekt und vollständig ausfüllen, damit das Finanzamt die Prüfung durchführen kann. Wer keine Steuererklärung abgibt, erhält nur das Kindergeld - und verschenkt möglicherweise bares Geld.
Unser Tipp: Auch wenn Sie sicher sind, dass sich der Kinderfreibetrag nicht lohnt, sollten Sie trotzdem eine Steuererklärung abgeben. Denn die Wirkung des Kinderfreibetrags auf Soli und Kirchensteuer bringt in jedem Fall einen kleinen zusätzlichen Vorteil, der Ihnen ohne Steuererklärung entgeht.
Quellen: § 31, § 32 Abs. 6 EStG, § 66 EStG, Bundeskindergeldgesetz (BKGG), BMF-Schreiben zur Günstigerprüfung, Familienportal.de, Stand 2026.
Kindergeld berechnen: Prüfen Sie, ob sich der Kinderfreibetrag für Sie lohnt und berechnen Sie Ihren Kindergeld-Anspruch: Zum Kindergeld-Rechner.
