Was versteht man unter dem gesetzlichen Schonvermögen?
Wer Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Hilfe zur Pflege beantragt, muss sein Vermögen offenlegen. Grundsätzlich gilt: Bevor der Staat hilft, müssen Antragsteller ihr eigenes Vermögen einsetzen. Allerdings muss niemand sein gesamtes Vermögen aufbrauchen. Der Gesetzgeber schützt bestimmte Vermögenswerte als sogenanntes Schonvermögen. Dieses Vermögen darf behalten werden, ohne dass es auf die Sozialleistungen angerechnet wird. Die Höhe der Freibeträge und die Regeln variieren je nach Art der Sozialleistung erheblich.
Wie viel Vermögen ist beim Bürgergeld vor dem Zugriff geschützt?
Seit der Einführung des Bürgergeldes am 1. Januar 2023 gelten großzügigere Vermögensregeln als beim früheren Hartz IV. Das Bürgergeld unterscheidet dabei zwischen einer Karenzzeit und der Zeit danach:
Welche Vermögensfreibeträge gelten während der einjährigen Karenzzeit?
In den ersten 12 Monaten des Bürgergeld-Bezugs gilt eine Karenzzeit, während der die Vermögensprüfung besonders milde ausfällt:
- Vermögensfreibetrag: 40.000 € für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft.
- Für jede weitere Person: zusätzlich 15.000 €.
- Selbstgenutzte Immobilie: Angemessenes Wohneigentum wird während der Karenzzeit grundsätzlich nicht berücksichtigt (unabhängig von der Größe).
- Kfz: Ein angemessenes Fahrzeug pro erwerbsähiger Person ist geschützt (Wert bis ca. 15.000 €, im Ermessen des Jobcenters).
Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat in der Karenzzeit einen Vermögensfreibetrag von 40.000 + 3 × 15.000 = 85.000 €.
Welche Freibeträge gelten nach Ablauf der Karenzzeit beim Bürgergeld?
Nach Ablauf der 12-monatigen Karenzzeit gelten strengere Regeln:
- Vermögensfreibetrag: 15.000 € pro Person der Bedarfsgemeinschaft.
- Selbstgenutzte Immobilie: Geschützt bis zu bestimmten Wohnflächengrenzen (Haus: bis 140 m² bei 4 Personen; Eigentumswohnung: bis 130 m²; Erhöhung um 20 m² pro weitere Person).
- Altersvorsorge: Riester-Renten mit staatlicher Förderung und als Altersvorsorge gekennzeichnetes Vermögen sind weiterhin geschützt.
Welche Freibeträge gelten bei anderen Sozialleistungen wie Grundsicherung?
| Sozialleistung | Freibetrag pro Person | Selbstgenutzte Immobilie | Kfz geschützt? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Bürgergeld (Karenzzeit) | 40.000 € (1. Person), 15.000 € (weitere) | Ja (unbegrenzt) | Ja (angemessen) | § 12 SGB II |
| Bürgergeld (nach Karenzzeit) | 15.000 € | Ja (Flächengrenzen) | Ja (angemessen) | § 12 SGB II |
| Sozialhilfe (SGB XII) | 10.000 € | Ja (angemessen) | Ja (angemessen) | § 90 SGB XII |
| Grundsicherung im Alter | 10.000 € | Ja (angemessen) | Ja (angemessen) | §§ 41 ff. SGB XII |
| Hilfe zur Pflege (Pflegeheim) | 10.000 € | Eher nein (nicht mehr selbstgenutzt) | Nein (meist) | §§ 61 ff. SGB XII |
| Wohngeld | 60.000 € + 30.000 € je weitere Person | Keine Prüfung | Keine Prüfung | § 21 WoGG |
Hinweis: Die Werte gelten für 2025/2026. Die genauen Beträge können sich durch gesetzliche Änderungen ändern. Bei der Bewertung „angemessener“ Immobilien und Fahrzeuge hat das zuständige Amt einen Ermessensspielraum.
Welche Vermögenswerte sind absolut geschützt und werden nie angerechnet?
Bestimmte Vermögenswerte sind bei allen Sozialleistungen grundsätzlich geschützt:
- Selbstgenutztes Wohneigentum: Eine angemessene, selbst bewohnte Immobilie muss in der Regel nicht verkauft werden. Die Angemessenheit richtet sich nach Wohnfläche und Personenzahl (Richtwerte: 80 m² für 1-2 Personen, +20 m² pro weitere Person beim Eigenheim).
- Riester-Rente mit Förderung: Riester-Guthaben, das staatlich gefördert wurde, ist bei Bürgergeld und Sozialhilfe vollständig geschützt. Es wird nicht als verwertbares Vermögen angerechnet.
- Hausrat und persönliche Gegenstände: Angemessener Hausrat (Möbel, Kleidung, Elektrogeräte) ist immer geschützt.
- Notwendige Arbeitsmittel: Gegenstände, die zur Berufsausübung oder Ausbildung benötigt werden (z. B. Computer, Werkzeug).
- Gegenstände zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse: Bücher, Musikinstrumente und ähnliche Gegenstände in angemessenem Umfang.
Wie viel Vermögen müssen Sie im Pflegeheim selbst einsetzen?
Wer in ein Pflegeheim kommt und die Kosten nicht aus eigenen Mitteln (Rente, Pflegeversicherung) decken kann, muss beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Hier gelten besonders strenge Regeln:
- Vermögensfreibetrag: Nur 10.000 € dürfen behalten werden (Einzelperson).
- Immobilie: Da die Immobilie nicht mehr selbst bewohnt wird, ist sie grundsätzlich verwertbares Vermögen. Allerdings gibt es Schutz, wenn der Ehepartner oder minderjährige Kinder noch darin wohnen.
- Ehepartner: Der zu Hause lebende Ehepartner hat einen eigenen Freibetrag und muss sein Vermögen nur teilweise einsetzen. Seit 2020 werden Kinder nur noch zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 € übersteigt (Angehörigen-Entlastungsgesetz).
Darf man sein Vermögen vor dem Bezug von Sozialleistungen verschenken?
Wer daran denkt, Vermögen vor der Beantragung von Sozialleistungen an Angehörige zu übertragen, sollte vorsichtig sein:
- 10-Jahres-Frist: Schenkungen können innerhalb von 10 Jahren vor dem Sozialleistungsbezug vom Sozialamt zurückgefordert werden (§ 528 BGB - Verarmung des Schenkers).
- Vorsätzliche Bedürftigkeit: Wer sein Vermögen gezielt verschenkt, um Ansprüche auf Sozialleistungen zu erlangen, handelt sozialwidrig. Das Amt kann die Leistungen verweigern oder zurückfordern.
- Ausnahme: Schenkungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, sind in der Regel nicht mehr angreifbar.
Mit welchen Maßnahmen sichern Sie Ihr Vermögen vor dem Sozialamt?
- Riester-Rente nutzen: Riester-Guthaben ist bei Sozialleistungsbezug vollständig geschützt - ein starkes Argument für Riester, das oft übersehen wird.
- Bestattungsvorsorge: Verträge für die eigene Bestattung (bis ca. 5.000-6.000 €) sind als Schonvermögen anerkannt und werden nicht angerechnet.
- Dokumentation: Führen Sie genaue Aufzeichnungen über Ihr Vermögen, Konten und eventuelle Schenkungen. Das Sozialamt prüft gründlich.
- Beratung suchen: Lassen Sie sich vor dem Antrag von einer Sozialberatungsstelle oder einem Anwalt für Sozialrecht beraten. Fehler bei der Vermögensoffenlegung können teuer werden.
- Widerspruch einlegen: Wenn das Amt Vermögen anrechnet, das Sie für geschützt halten, können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt in der Regel 1 Monat.
Müssen Sie eine private Lebensversicherung vor dem Bürgergeld kündigen?
Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen werden grundsätzlich als verwertbares Vermögen angerechnet. Der Rückkaufswert zählt zum Vermögen. Ausnahmen gelten, wenn die Verwertung eine besondere Härte darstellen würde - beispielsweise wenn die Lebensversicherung die einzige Altersvorsorge ist und der Versicherte kurz vor der Rente steht. Auch hier gilt: Riester-geförderte Verträge sind stets geschützt.
Wo verläuft die steuerliche Grenze zwischen Einkommen und Vermögen?
Ein häufiges Missverständnis: Einkommen und Vermögen werden bei Sozialleistungen getrennt geprüft. Einkommen ist alles, was während des Leistungsbezugs zufließt (Gehalt, Rente, Unterhalt, Mieteinnahmen). Vermögen ist alles, was bei Antragstellung bereits vorhanden ist (Sparguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Lebensversicherungen). Eine einmalige Erbschaft oder Schenkung während des Leistungsbezugs gilt als Einkommen im Zuflussmonat und wird in diesem Monat vollständig angerechnet. Ab dem Folgemonat wird sie als Vermögen behandelt und unterliegt dann den Freibeträgen. Diese Unterscheidung kann erhebliche praktische Auswirkungen haben.
Wann greift die Härtefallregelung beim Vermögenseinsatz?
Selbst wenn Vermögen über den Freibeträgen liegt, kann es im Einzelfall geschützt sein. Die sogenannte Härtefallregelung (§ 12 Abs. 3 SGB II, § 90 Abs. 3 SGB XII) greift, wenn die Verwertung des Vermögens für den Antragsteller eine besondere Härte darstellen würde. Typische Beispiele:
- Eine Lebensversicherung, die in wenigen Monaten fällig wird und bei vorzeitiger Kündigung erhebliche Verluste verursachen würde.
- Ein Grundstück, das derzeit unverkaufbar ist (z. B. wegen Rechtsstreitigkeiten oder fehlendem Markt).
- Vermögen, das für eine dringend notwendige Anschaffung benötigt wird (z. B. behindertengerechter Umbau).
Die Härtefallregelung ist ein Ermessensspielraum des Amtes und muss im Einzelfall begründet werden. Betroffene sollten ihre besonderen Umstände schriftlich darlegen und ggf. Belege beifügen. Bei Ablehnung steht der Rechtsweg über Widerspruch und Klage beim Sozialgericht offen. Die Verfahren sind für Antragsteller kostenfrei.
Quellen: § 12 SGB II (Vermögen beim Bürgergeld), § 90 SGB XII (Einzusetzendes Vermögen bei Sozialhilfe), § 21 WoGG (Wohngeld-Vermögensgrenze), Angehörigen-Entlastungsgesetz, BSG-Rechtsprechung zum Schonvermögen.
Schonvermögen berechnen: Prüfen Sie, wie viel Vermögen Sie bei welcher Sozialleistung behalten dürfen: Zum Schonvermögen-Rechner.
