
Ehegattensplitting: Vor- und Nachteile für Paare 2025
Auf einen Blick
Ehegattensplitting spart Steuern bei Einkommensunterschieden. Wir beleuchten die Vor- und Nachteile sowie politische Diskussionen um die Abschaffung.
Ehegattensplitting 2025: So funktioniert der Mechanismus
Das Ehegattensplitting ist eines der wichtigsten Steuervorteile fuer verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften in Deutschland. Das Prinzip ist einfach: Bei der Zusammenveranlagung wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, auf diese Haelfte der Einkommensteuertarif angewendet, und die resultierende Steuer verdoppelt. Durch die progressive Besteuerung ergibt sich ein Vorteil, sobald die Partner unterschiedlich hohe Einkommen haben.
Rechenbeispiel: So wirkt das Splitting
Angenommen, Partner A verdient 60.000 Euro und Partner B 0 Euro (z. B. Elternzeit). Ohne Splitting wuerde Partner A allein ca. 15.400 Euro Einkommensteuer zahlen. Mit Splitting: 60.000 / 2 = 30.000 Euro, Steuer darauf ca. 5.200 Euro x 2 = 10.400 Euro. Ersparnis: ca. 5.000 Euro.
Steuerersparnis bei verschiedenen Einkommenskombinationen
| Partner A | Partner B | Steuer ohne Splitting | Steuer mit Splitting | Ersparnis/Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 60.000 Euro | 0 Euro | ca. 15.400 Euro | ca. 10.400 Euro | ca. 5.000 Euro |
| 60.000 Euro | 20.000 Euro | ca. 17.500 Euro | ca. 14.800 Euro | ca. 2.700 Euro |
| 60.000 Euro | 40.000 Euro | ca. 23.800 Euro | ca. 22.600 Euro | ca. 1.200 Euro |
| 60.000 Euro | 60.000 Euro | ca. 30.800 Euro | ca. 30.800 Euro | 0 Euro |
| 80.000 Euro | 30.000 Euro | ca. 27.200 Euro | ca. 24.200 Euro | ca. 3.000 Euro |
Erkenntnis: Je groesser der Einkommensunterschied, desto hoeher die Splitting-Ersparnis. Verdienen beide gleich viel, bringt das Splitting keinen Vorteil.
Die Nachteile: Die Zweitverdiener-Falle
Das Ehegattensplitting hat eine Schattenseite, die oft als Zweitverdiener-Falle bezeichnet wird. Wenn ein Partner deutlich weniger verdient (typischerweise in Steuerklasse 5), wird auf dessen Gehalt ueberproportional viel Lohnsteuer einbehalten. Obwohl sich das bei der Steuererklaerung ausgleicht, entsteht der psychologische Effekt, dass sich Arbeit fuer den Zweitverdiener kaum zu lohnen scheint.
Konkret: Verdient die Ehefrau in Steuerklasse 5 etwa 1.500 Euro brutto im Minijob-nahen Bereich, bleiben nach Steuern und Sozialabgaben oft weniger als 900 Euro netto uebrig. Das fuehrt haeufig dazu, dass insbesondere Frauen auf eine Erwerbstaetigkeit oder Stundenaufstockung verzichten. Studien des DIW belegen, dass das Splitting die Erwerbsbeteiligung von Frauen um 3-5 Prozentpunkte senkt.
Politische Diskussion und Reform-Ausblick
Das Ehegattensplitting steht seit Jahren in der politischen Debatte:
- Gleichstellungspolitik: Das Splitting bevorzugt Alleinverdiener-Ehen und setzt negative Erwerbsanreize fuer den geringerverdienenden Partner.
- Kosten fuer den Staat: Das Ehegattensplitting kostet den Fiskus jaehrlich rund 20-25 Milliarden Euro.
- Reform-Modelle: Diskutiert werden eine Umstellung auf Individualbesteuerung, ein Realsplitting oder eine Kombination aus Grundfreibetrags-Uebertragung und Familienfoerderung.
Die geplante Abschaffung der Steuerklassen 3/5 zugunsten des Faktorverfahrens (4/4 mit Faktor) aendert uebrigens nichts am Splitting selbst - sie sorgt lediglich fuer eine fairere monatliche Lohnsteuerverteilung. Das eigentliche Splitting bleibt bei der Jahressteuererklaerung erhalten.
Praxis-Tipp: Auch wenn Reformen diskutiert werden, gilt Vertrauensschutz. Fuer 2025 und die naechsten Jahre koennen Ehepaare das Splitting uneingeschraenkt nutzen. Pruefen Sie aber, ob die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor fuer Sie nicht schon jetzt monatlich fairer ist.
Quellen: EStG Paragraph 26b, Paragraph 32a Abs. 5; DIW Wochenbericht zur Erwerbsbeteiligung; BMF-Datensammlung 2025
Splitting-Vorteil berechnen: Ermitteln Sie Ihre persoenliche Ersparnis durch Zusammenveranlagung direkt im Brutto-Netto-Rechner - vergleichen Sie Steuerklasse 3/5 mit 4/4.
Quellen & Berechnungsgrundlagen 2026
Alle Berechnungen basieren auf den offiziellen gesetzlichen Vorgaben für das Steuerjahr 2026. Stand: 01. Januar 2026.