Die Steuerklasse 6 (Steuerklasse VI) ist für Arbeitnehmer gedacht, die neben ihrem Hauptberuf einem oder mehreren sozialversicherungspflichtigen Zweitjobs nachgehen. Da die grundlegenden steuerlichen Freibeträge bereits beim Hauptarbeitgeber (in Steuerklasse I bis V) berücksichtigt werden, fallen in Steuerklasse VI die höchsten prozentualen Steuerabzüge an.
Warum sind die Abzüge in Steuerklasse 6 so hoch?
Bei der Berechnung der Lohnsteuer in Steuerklasse VI werden folgende Freibeträge nicht berücksichtigt:
- Grundfreibetrag (12.348 € in 2026)
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €)
- Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €)
- Kinderfreibeträge
- Vorsorgepauschale (teilweise)
Jeder Euro, der im Zweitjob verdient wird, unterliegt ab dem ersten Cent dem individuellen Einkommensteuertarif, oft sogar dem Grenzsteuersatz. Das führt zu einer spürbar hohen Steuerlast.
Abzüge in Steuerklasse 6 – Beispiele (2026)
| Bruttolohn Zweitjob | Lohnsteuer StKl VI | Netto vom Zweitjob (ca.) |
|---|---|---|
| 500 € | ca. 85 € | ca. 315 € |
| 1.000 € | ca. 210 € | ca. 585 € |
| 2.000 € | ca. 510 € | ca. 1.080 € |
Werte sind grobe Näherungen (ohne Kirchensteuer, gesetzlich versichert). Sozialabgaben von ca. 20% kommen zur Lohnsteuer hinzu.
Steuerklasse 6 umgehen? Die Alternativen
Oftmals versuchen Arbeitnehmer, die Steuerklasse 6 zu vermeiden. Folgende Alternativen gibt es:
- Der 556-Euro-Minijob: Ein Nebenjob auf 556-Euro-Basis (2026) wird meistens pauschal durch den Arbeitgeber versteuert. Er taucht in der eigenen Steuererklärung nicht auf und erfordert keine Steuerklasse 6.
- Übungsleiterpauschale / Ehrenamtspauschale: Einkünfte bis 3.000 € (Übungsleiter) bzw. 840 € (Ehrenamt) pro Jahr bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Günstigerprüfung Hauptjob vs. Nebenjob: Wenn der Hauptjob extrem schlecht bezahlt ist und der Nebenjob mehr einbringt, können Sie dem Finanzamt mitteilen, dass der Nebenjob als Hauptjob (mit Steuerklasse 1-5) besteuert werden soll.
Steuererklärung bei Steuerklasse 6: Pflicht!
Wer gleichzeitig Gehälter von mehreren Arbeitgebern bezieht (und dabei in Steuerklasse 6 abgerechnet wird), ist gesetzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Da die monatlichen Abzüge in Klasse VI oft "zu hoch" sind, kommt es im Rahmen der jährlichen Steuererklärung häufig zu einer spürbaren Steuerrückerstattung.