Rentenbesteuerung Rechner: Nettorente berechnen
Brutto ist nicht gleich Netto – auch bei der Rente. Ermitteln Sie Ihren genauen Auszahlungsbetrag nach Steuern und Sozialabgaben.
Rentendaten
Bestimmt den Besteuerungsanteil (Kohortenprinzip).
Steuerliche Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting).
8% oder 9%
Beeinflusst den PV-Beitragssatz.
Auszahlungsbetrag (nach Abzügen)
Steuerabzug
Sozialabgaben
Berechnungsdetails
Monatlich steuerpflichtige Anteile:
- Gesetzliche Rente (Anteil 83.0%):1.245,00 €
Aufteilung Sozialabgaben:
- Gesetzliche KV & PV:185,25 €
- Riester- und private Rentensätze sind für pflichtversicherte Rentner komplett beitragsfrei in der gesetzlichen KV/PV.
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Wichtig: Die Rentenerhöhung im Juli 2026 und die steuerlichen Folgen
Nach aktuellen Berechnungen und Rentenschätzungen soll die gesetzliche Rente zum 1. Juli 2026 um voraussichtlich 4,24 Prozent angehoben werden. Das bedeutet zwar mehr Bruttorente, führt jedoch durch den steigenden steuerpflichtigen Anteil auch dazu, dass Hunderttausende Neurentner erstmals steuerpflichtig werden. Da der persönliche Rentenfreibetrag dauerhaft auf dem Euro-Wert des ersten vollen Rentenjahres festgeschrieben bleibt, unterliegen alle zukünftigen Rentensteigerungen zu 100 % der Einkommensteuer.
Muss ich als Rentner Steuern zahlen?
Ja, Renten sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG). Seit 2005 läuft die Umstellung auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet: Während der Erwerbsphase können Sie Ihre Rentenbeiträge zunehmend steuerlich absetzen, dafür müssen Sie die Rente im Alter versteuern.
Wie viel Steuern Sie tatsächlich zahlen müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns und dem damit verknüpften steuerpflichtigen Rentenanteil. Dieser Satz bleibt für Sie das gesamte Leben lang unveränderlich (Kohortenprinzip).
Kohortenprinzip
Der steuerpflichtige Anteil steigt jährlich für jeden neuen Rentnerjahrgang an. Das Wachstumschancengesetz hat diesen Anstieg ab dem Jahr 2023 jedoch halbiert: Statt um 1,0 Prozentpunkt steigt der steuerpflichtige Anteil nun nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Die vollständige Besteuerung von 100 % wird dadurch erst im Jahr 2058 erreicht.
Die vier Rentenarten und ihre Steuerregeln
1. Gesetzliche Rente & Rürup
Werden nach dem Kohortenprinzip teilbesteuert. Der steuerpflichtige Prozentsatz richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr (2026: 84 %) und bleibt lebenslang starr. Zukünftige Erhöhungen werden voll versteuert.
2. Betriebsrente (bAV)
bAV-Renten unterliegen der vollständigen nachgelagerten Besteuerung zu 100 %. Sie profitieren jedoch von einem abnehmenden Versorgungsfreibetrag und einem Zuschlag (2026: 11,2 % Freibetrag, max. 840 € + 252 € Zuschlag).
3. Riester-Rente
Riester-Auszahlungen werden im Alter ebenfalls zu 100 % voll nachgelagert versteuert. Der große Vorteil im Vergleich zur Betriebsrente: Riester-Renten sind für gesetzlich pflichtversicherte Rentner komplett beitragsfrei in der KV/PV.
4. Private Leibrente
Private Rentenversicherungen werden nach dem Ertragsanteil (§ 22 EStG) versteuert. Nur der über Zinsen erwirtschaftete fiktive Ertragsanteil ist steuerpflichtig. Die Höhe richtet sich nach dem Alter bei Renteneintritt (z. B. mit 65 Jahren = 18 %).
Gesetzliche Rentenfreibeträge
| Jahr des Renteneintritts | Besteuerungsanteil | Rentenfreibetrag |
|---|---|---|
| 2020 | 80,0 % | 20,0% |
| 2021 | 81,0 % | 19,0% |
| 2022 | 82,0 % | 18,0% |
| 2023 | 82,5 % | 17,5% |
| 2024 | 83,0 % | 17,0% |
| 2025 | 83,5 % | 16,5% |
| 2026 | 84,0 % | 16,0% |
| 2030 | 86,0 % | 14,0% |
| 2040 | 91,0 % | 9,0% |
| 2058 | 100,0 % | 0,0% |
Ertragsanteile für private Renten (§ 22 EStG)
Der steuerpflichtige Ertragsanteil privater Rentenversicherungen richtet sich nach dem Alter des Versicherten zu Beginn des Rentenbezugs und bleibt lebenslang konstant.
| Alter bei Rentenbeginn | Steuerpflichtiger Ertragsanteil |
|---|---|
| 60 Jahre | 22 % |
| 62 Jahre | 21 % |
| 65 Jahre | 18 % |
| 67 Jahre | 17 % |
| 70 Jahre | 15 % |
| 75 Jahre | 11 % |
Der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
Rentner, die neben ihrer Rente noch weitere Einkünfte haben (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen oder einen Minijob über Steuerkarte), profitieren ab dem Kalenderjahr nach Vollendung ihres 64. Lebensjahres vom steuerfreien Altersentlastungsbetrag. Dieser wird direkt von der Summe der Einkünfte abgezogen und verringert das zu versteuernde Einkommen.
| Jahr | Prozentsatz | Maximalbetrag |
|---|---|---|
| 2020 | 16,0 % | 760 € |
| 2022 | 14,4 % | 684 € |
| 2024 | 12,8 % | 608 € |
| 2025 | 12,0 % | 570 € |
| 2026 | 11,2 % | 532 € |
Steuervorteil durch Ehegatten-Splitting
Für verheiratete Rentner oder eingetragene Lebenspartner kann das Ehegatten-Splitting (Zusammenveranlagung) einen massiven steuerlichen Vorteil bieten. Dabei werden die Einkünfte beider Partner summiert, halbiert, versteuert und das Ergebnis verdoppelt.
Das Splittingverfahren wirkt wie ein Progressionsdämpfer. Der Spareffekt ist besonders dann spürbar, wenn ein Ehepartner eine sehr hohe Rente bezieht und der andere Partner gar keine Rente oder nur geringe Einnahmen hat. Bei zwei annähernd gleich hohen Renteneinkünften ist der Splittingeffekt hingegen vernachlässigbar.
✓ Tipp: Aktiviere in unserem Rechner oben einfach den Switch „Zusammenveranlagung“, um zu sehen, wie viel Steuern du durch das Splittingverfahren sparst.
Gefahr der Doppelbesteuerung bei Renten
Die gesetzliche Altersrente basiert auf dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Der Bundesfinanzhof (BFH) mahnt jedoch an, dass es bei zukünftigen Rentnerjahrgängen zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung kommen kann.
Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn die aus bereits versteuertem Einkommen geleisteten Rentenbeiträge höher sind als der steuerfreie Teil der späteren Rente. Besonders betroffen sind künftige Rentner, die lange Jahre selbstständig oder ledig waren.
💡 Tipp: Prüfen Sie Ihren Rentensteuerbescheid sorgfältig. Bei Verdacht auf Doppelbesteuerung empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen, um von künftigen Urteilen und Korrekturen des Gesetzgebers zu profitieren.
Steuern sparen als Rentner: Was Sie absetzen können
Auch Rentner können ihre Steuerlast durch Angabe von absetzbaren Aufwendungen in der Steuererklärung erheblich senken:
- ✓Werbungskosten: Ausgaben für Rentenberater, Rechtsberatung, Gewerkschaftsbeiträge oder Kontoführungsgebühren (Pauschale ohne Nachweis: 102 €).
- ✓Sonderausgaben: Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen sowie steuermindernde Spenden.
- ✓Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten (z. B. Zahnersatz, Zuzahlungen zu Medikamenten, Brillen), sofern sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.
- ✓Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % der Lohnkosten für Handwerker (z. B. Schornsteinfeger, Renovierungen) oder Hilfen (z. B. Pflegedienste im Haushalt, Winterdienst) sind direkt abziehbar.
Häufige Fragen
Ja, Renten sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Wie viel Sie zahlen, hängt vom Jahr Ihres Rentenbeginns ab: Wer 2026 in Rente geht, muss 84 % der Bruttorente versteuern. Der restliche Anteil bleibt als persönlicher Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei. Ab 2058 werden Neurenten zu 100 % besteuert.
Rentner zahlen den vollen Beitragssatz zur Pflegeversicherung (4,2 % bzw. 3,6 % mit Kindern) und den halben Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (7,3 % plus halber Zusatzbeitrag, 2026 durchschnittlich 8,75 % insgesamt). Insgesamt werden damit rund 12 % bis 13 % der Bruttorente für Sozialabgaben einbehalten – die andere Hälfte der Krankenversicherung trägt die Rentenversicherung.
Eine Steuererklärung ist Pflicht, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt (2026: 12.348 €). Da Renten nur teilweise besteuert werden und es Abzüge gibt (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, ggf. Werbungskosten), liegt die tatsächliche Grenze oft bei einer Bruttorente von ca. 1.600–1.800 € monatlich.
Der Rentenfreibetrag wird im Jahr des Rentenbeginns festgelegt und bleibt dann dauerhaft gleich. Wer 2026 in Rente geht, hat einen Freibetrag von 14 % der ersten vollen Jahresbruttorente. Bei einer Bruttorente von 18.000 € im Jahr wären 2.520 € dauerhaft steuerfrei.
Von Doppelbesteuerung spricht man, wenn die Steuerbelastung auf die Rentenbeiträge während des Berufslebens und auf die Rentenauszahlung zusammen höher ist als die Rente selbst (nach Abzug des Freibetrags). Der Bundesfinanzhof hat Maßstäbe gesetzt, die insbesondere Bestandsrentner betreffen können. Betroffene sollten Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.
Betriebsrenten (betriebliche Altersvorsorge) werden zu 100 % nachgelagert versteuert, da die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei waren. Es gilt jedoch ein Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (2026: 11,2 %, maximal 840 € plus 252 € Zuschlag). Zudem fallen für gesetzlich Pflichtversicherte auf die bAV Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mit dem vollen Beitragssatz an. Für die Krankenversicherung gilt 2026 ein monatlicher Freibetrag von ca. 187 €.
Ja, in den meisten Fällen schon. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkommen beider Partner addiert, durch zwei geteilt, versteuert und die Steuer verdoppelt. Das lohnt sich besonders dann, wenn einer der beiden Partner eine deutlich höhere Rente bezieht als der andere oder ein Ehepartner gar kein eigenes Einkommen hat. Dadurch wird der Progressionseffekt der Einkommensteuer abgemildert.
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Quellen & Berechnungsgrundlagen 2026
Alle Berechnungen basieren auf den offiziellen gesetzlichen Vorgaben für das Steuerjahr 2026. Stand: 01. Januar 2026.